Autohäuser und Werkstätten dürfen auf die Hauptuntersuchung (HU) nicht eigenmächtig Rabatte geben. Das hat das Landgericht Braunschweig entschieden. Hintergrund ist ein Lockangebot der Werkstattkette Autoplus. Diese hatte in einer Anzeige damit geworben, die Hauptuntersuchung zum Preis von 89 Euro inklusive eines zehn Euro-Service Gutscheins anzubieten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte Berufung eingelegt hat.
Für die Preise bei der HU gelten jedoch strenge Vorschriften: Die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, deren Prüfingenieure die HU in den Betrieben vor Ort durchführen, müssen vorab bei den Behörden anzeigen, welches Entgelt sie für die HU verlangen. Der so gemeldete Betrag darf im Anschluss nicht unterschritten werden. Im vorliegenden Fall hatten der TÜV Rheinland 109,30 Euro und Dekra 109,50 Euro an die Behörden gemeldet – deutlich mehr als im Angebot von Autoplus.
Unterlassungserklärung verweigert
Darauf wurde die Wettbewerbszentrale aufmerksam. Der als gemeinnützig anerkannte Verein erblickte in dem eigenmächtig eingeräumten Rabatt von Autoplus eine "gravierende Benachteiligung der sich regelkonform verhaltenden Mitbewerber". Daher forderte die Organisation Autoplus auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Abmahnung). Weil das Unternehmen dazu nicht bereit war und die Klagelegitimation der Wettbewerbszentrale bestritt, kam es zur Verhandlung.
In seiner Entscheidung vom 16. Juni 2021 verurteilte das Landgericht Braunschweig Autoplus daraufhin, es zu unterlassen "Hauptuntersuchungen für Kraftfahrzeuge durch Dritte mit einem geringeren als dem von diesen Dritten festgelegten, der zuständigen Aufsichtsbehörden mitgeteilten und bekannt gemachten Entgelt, zu bewerben, sofern dies wie … abgebildet" geschieht (AZ. 21 O 5168/19).
Das Urteil belege, dass entgeltgebundene Leistungen unter Umgehung gesetzlicher Regelungen nicht nach Belieben angeboten werden könnten, kommentiere Rechtsanwalt Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale das Urteil. Gleichzeitig stelle die Entscheidung klar, "dass Verstöße gegen solche Vorschriften auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen die gerade von der Wettbewerbszentrale verfolgt werden können, um so ein Fair Play für die Marktteilnehmer sicherzustellen." (aw)