_ Die bisherige Rechtsprechung des BGH zum Verweis des Geschädigten auf die günstigeren Stundensätze einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt ist auf die Fallkonstellation der "fiktiven Abrechnung" nicht übertragbar, wenn der Geschädigte den vom Gutachter festgestellten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssatz von Kfz-Reparaturbetrieben in der jeweiligen Region in Ansatz bringt.
Der Geschädigte genügt damit bereits dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadenbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen. Würde man einem Geschädigten, der bereits - ohne dazu verpflichtet zu sein - seiner Abrechnung einen durchschnittlichen Stundenverrechnungssatz aus der Region zugrunde gelegt hat, nun auch noch zusätzlich zumuten, sich von der gegnerischen Versicherung auf eine von dieser willkürlich ausgesuchte "noch billigere" Werkstatt zuweisen zu lassen, würden die Grundsätze des Schadensersatzrechtes auf Totalreparation völlig unterlaufen.
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.1.2017, Az. 22 S 157/16, DAR 2017, 200
- Ausgabe 06/2017 Seite 55 (90.8 KB, PDF)