_ Ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB ist dann anzunehmen, wenn die verkaufte Sache eine Beschaffenheit aufweist, die unüblich ist und die der Käufer nicht erwarten muss. Die Nutzung eines Fahrzeugs als Mietfahrzeug stellt in der Regel wegen Abnutzung, Verschleiß, Auslastung und Fahrerzahl einen wertmindernden Faktor dar, der beim Weiterverkauf generell dem Käufer gegenüber mitteilungspflichtig ist. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Fahrer von Mietwagen mit diesen weniger sorgsam und vorsichtig umgehen als mit einem eigenen.
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2016, Az. 326 O 31/16, DAR 2017, 204
- Ausgabe 06/2017 Seite 55 (90.8 KB, PDF)