Die Fahrtenbuchanordnung verliert nicht ihren Regelungsbedarf, wenn nachträglich der Verlust der Haltereigenschaft eintritt. Sie wird dadurch auch nicht teilweise rechtswidrig, wenn der ursprüngliche Adressat der Maßnahme nicht mehr der Halter des Fahrzeugs ist. Im Vordergrund der Anordnung steht einzig die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, die mit der Fahrtenbuchanordnung sichergestellt werden soll. Deshalb wird auch oft bei der Anordnung ein Ersatzfahrzeug bestimmt. Ein Fahrzeugwechsel ist in der Regel nicht zu der Umgehung eines Fahrtenbuchs geeignet.
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.3.2021, Az. OVG 1 B 8/20, NJW 2021, 2059
- Ausgabe 04/2022 S.60 (117.9 KB, PDF)