Die Ein-Prozent-Regelung beschäftigt mal wieder die Gerichte. Mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2011 VI R 56/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass diese Regel (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers der als Arbeitslohn zu erfassen ist, heißt es in einer Pressemitteilung. Der Vorteil sei entweder per Fahrtenbuch oder nach der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten. Firmenwagen für den Arbeitsweg genutzt Im Streitfall durfte der Kläger (Autohausverkäufer) Firmenwagen, die für Probefahrten oder als Vorführmodelle dienten, nutzen – unter anderem für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die Ein-Prozent-Regelung anzuwenden sei. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der BFH nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist, so der BFH, keine private Nutzung, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Erwerbssphäre zugeordnet. Das FG muss nun prüfen, ob die Fahrzeuge dem Kläger auch zu privaten Zwecken überlassen waren. (rs) Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Oktober 2011, Aktenzeichen VI R 56/10