_ Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist (auch) erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine "Blitzer-App" installiert und während der Fahrt aufgerufen ist.
OLG Rostock, Entscheidung vom 22.2.2017, Az. 21 Ss OWi 38/17, DAR 2017, 718
- Ausgabe 01/02/2018 Seite 54 (249.4 KB, PDF)