_ Angaben gegenüber dem Versicherer "ins Blaue hinein" können bereits für sich den Vorwurf einer Arglist rechtfertigen. Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist für die Annahme der Arglist nicht erforderlich. Den Versicherungsnehmer trifft die Nachweispflicht dahingehend, dass die in einem Sachverständigengutachten aufgeführten Schäden oder zumindest abgrenzbare Teile davon auf das von ihm beschriebene Unfallereignis zurückzuführen sind.
LG Essen, Entscheidung vom 4.1.2016,
Az. 18 O 228/13, r+s 2017, 182
- Ausgabe 08/2017 Seite 62 (92.0 KB, PDF)