Wie viel zu schnell ein Temposünder genau fährt, ist nicht entscheidend. Es reicht zu wissen, dass man zu schnell war, um für vorsätzliches Rasen zur Verantwortung gezogen zu werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer geklagt, nachdem er auf der Autobahn mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden war. Die Behörde unterstellte Vorsatz und verdoppelte das Bußgeld, was der Temposünder nicht hinnehmen wollte. Er habe gar nicht gewusst, wie schnell er genau gewesen sei – ein Vorsatz könne daher nicht vorliegen.
Das Gericht folgte der Argumentation nicht. Für vorsätzliches Handeln sei eine Kenntnis der exakten Geschwindigkeit nicht notwendig. Es reiche schon, erkennbar schneller zu fahren als erlaubt. Das hätte der Fahrer allein schon an der deutlich langsameren Geschwindigkeit der anderen Autos erkennen können. Zudem hätte er laut Gericht jederzeit auf den Tacho gucken können, um bei Bedarf das Tempo zu drosseln. Der Fahrer habe eine Überschreitung daher billigend in Kauf genommen, was für den Vorsatz ausreiche (Az.: RBs 12/22).