Auch ein nicht mehr genutztes Auto muss versichert sein, solange es fahrbereit ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden. Lediglich bei einer offiziellen Stilllegung entfällt die Versicherungspflicht.
Verhandelt wurde der Fall einer Portugiesin, die ihren Wagen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen konnte und diesen auf einem Privatgrundstück abstellt hatte. Eine offizielle Stilllegung hat sie jedoch nicht veranlasst. Im Jahr 2006 bemächtigte sich der Sohn der Frau ohne deren Wissen des Fahrzeugs und baute einen Unfall, bei dem er und zwei Mitinsassen starben. Der portugiesische Automobil-Garantiefonds beglich die Schäden, forderte die knappe halbe Million Euro jedoch anschließend von der Halterin zurück, da keine Haftpflichtversicherung bestanden hatte. Diese zog daraufhin vor Gericht. Sie sei nicht versicherungspflichtig, da sie ihr Fahrzeug endgültig abgestellt hatte, lautete ihr Argument.
Die Richter in Luxemburg sahen das anders. Sie stellten fest, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedsstaat zugelassen und fahrbereit ist. Daran ändern auch das Abstellen des Autos und der Verzicht auf seine Nutzung nichts. Die Halterin kann aufgrund der fehlenden Versicherung in diesem Fall für die Schäden verantwortlich gemacht werden, auch wenn sie in einem zivilrechtlichen Sinne keine Schuld an dem Unfall trägt (Az.: C-80/17). (SP-X)