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Neue Grenzen gesetzt

28.09.2012 12:02 Uhr

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Neue Grenzen gesetzt

Teil 24: Rumänien | Interview mit Radu Derscariu, Steuerexperte und Senior Consultant bei Deloitte Rumänien, über die Besteuerung von Firmenwagen im neuntgrößten Flächenland aller EU-Mitgliedsstaaten.

— Welche Steuern gibt es in Rumänien grundsätzlich auf Firmenwagen?

Die rumänische Steuergesetzgebung beinhaltet spezifische Regelungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit aus körperschaftssteuerlicher Perspektive, die mit den Aufwendungen für Instandhaltung, Kraftstoff, Leasingraten von Firmenwagen und der dazugehörigen Mehrwertsteuer zusammenhängen. Daneben unterliegen die Fahrzeuge auch kommunalen Steuern.

Bezüglich der Körperschaftssteuer und der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sind zuerst die Betriebskosten zu betrachten. Seit dem 1. Juli 2012 sind 50 Prozent dieser Aufwendungen in Verbindung mit Fahrzeugen – ausgenommen der Abschreibung –, die nicht ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt werden, nicht mehr als 3.500 Kilogramm an Gesamtgewicht und nicht mehr als neun Sitze inklusive Fahrersitz haben, nicht mehr von der Körperschaftssteuer abzugsfähig. Diese Begrenzung bezieht sich auf alle Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Leasingraten sowie Kraftstoffaufwendungen für Firmenwagen, die vom Führungspersonal genutzt werden, einhergehend mit der Einschränkung auf ein Fahrzeug für jede Person.

Die Aufwendungen sind grundsätzlich nur in den folgenden fünf Fällen vollständig abzugsfähig: Erstens, wenn die Fahrzeuge nur für den Notfall, zur Bewachung und Durchführung von Sicherheitsaufgaben oder für Kurierdienste eingesetzt werden. Zweitens, wenn die Fahrzeuge von Verkaufs- und Handelsrepräsentanten gefahren werden, drittens, wenn die Fahrzeuge der Beförderung von Personen gegen Entgelt einschließlich Taxiservices dienen, viertens, wenn die Fahrzeuge zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt inklusive Vermietung an Dritte oder Übungsstunden in Fahrschulen genutzt werden, und fünftens, wenn sie Handelsgut für gewerbliche Zwecke darstellen.

– Bezieht sich die neue Begrenzung der Abzugsfähigkeit auch auf die Mehrwertsteuer?

Die Mehrwertsteuer auf die nicht abzugsfähigen Aufwendungen kann ebenfalls steuerlich nicht geltend gemacht werden. Mit dem 1. Juli 2012 ist die Begrenzung des möglichen Vorsteuerabzugs von 50 Prozent auf den Erwerb respektive den innergemeinschaftlichen Kauf und Import von Pkw, die nicht ausschließlich geschäftlich genutzt werden, auf Miete und Leasing ausgedehnt worden.

Zudem ist das Recht auf Abschreibung seither auch auf 50 Prozent für jede Anschaffung auf Waren und Services in enger Verbindung mit Pkw, wie zum Beispiel Ersatzteile und Abschleppdienstleistungen, beschränkt worden. Die neuen Regelungen sind teilweise aber auch für Abschlagszahlungen vor dem 1. Juli dieses Jahres anzuwenden, wenn die Fahrzeuglieferung nach dem Stichtag erfolgt ist.

Beginnend mit dem 1. Juli 2012 haben die besteuerbaren Personen mit laufenden Kfz-Leasingverträgen zusätzliche Kosten von 50 Prozent der Mehrwertsteuer auf die Leasingraten. Die neue Regelung wirkt sich folglich auf Leasinggesellschaften und auch auf deren Kunden aus.

– Das heißt, wenn ein Unternehmen zum Beispiel einem Manager den Firmenwagen zu beruflichen und privaten Zwecken zur Verfügung stellt, dann sind alle Kosten einschließlich Kraftstoff und auch Mehrwertsteuer nur zu 50 Prozent abzugsfähig?

Schon wenn der Manager das Auto zu dienstlichen Zwecken wie zu Kundenbesuchen oder Vertragsverhandlungen nutzt und der Einsatzzweck aber beispielsweise nicht dem Transport, dem Verkauf oder anderen auf diese Zwecke bezogenen Tätigkeiten dient, sind die Aufwendungen und zugehörige Mehrwertsteuer nur noch zu 50 Prozent steuerlich abzugsfähig.

– Wie errechnen sich die kommunalen Steuern auf Firmenwagen?

Alle Steuerzahler, die ein Fahrzeug besitzen – also einschließlich Firmenwagen – haben lokale Steuern zu entrichten. Die Steuer fließt dem lokalen Etat der regionalen Verwaltungseinheit zu, in welcher der Steuerzahler registriert ist. Dabei handelt es sich um eine jährliche Steuer. Die Berechnungsmethode ist in allen Verwaltungsbezirken dieselbe und bezieht die Eigenschaften des Fahrzeugs wie zum Beispiel den Hubraum, die Anzahl der Achsen, das maximal zulässige Gesamtgewicht und andere Faktoren mit ein (siehe „Kalkulationsbasis für die Kommunalsteuer“). Diese Abgaben sind jedoch aus körperschaftssteuerlicher Sicht absetzbar.

– Erhebt der rumänische Staat auch andere Abgaben wie Registrierungs- und Kfz-Steuer oder auch Maut?

Eine weitere bedeutende Steuer ist die Emissionsabgabe. Dabei handelt es sich um eine einmalige Steuer zum Zeitpunkt der Erstregistrierung eines Fahrzeugs in Rumänien, die sich in Abhängigkeit vom Motor, dem Fahrzeugalter und der europäischen Abgasnorm errechnet. So beträgt beispielsweise die Emissionssteuer auf ein Fahrzeug mit Dieselmotor, einem Hubraum von 1.598 Kubikzentimetern und Euro-5-Standard 851 Rumänische Leu (RON) (zirka 187 Euro lt. Währungsrechner Handelsblatt online vom 9.8.2012 bei Wert von 1 RON = 0,2198 Euro). Erfüllt das Fahrzeug jedoch nur Euro-4-Standard, kommt die Emissionssteuer auf 3.394 RON (zirka 746 Euro).

Daneben gibt es Einfuhrzölle auf den Import von Fahrzeugen. In der Europäischen Gemeinschaft einschließlich Rumänien betragen diese je nach Fahrzeugeigenschaften zwischen null und 22 Prozent.

Generell hängen die Einfuhrzölle vom Hubraum des Fahrzeugs ab, ohne Berücksichtigung des Gewichts. Die Standardeinfuhrgebühr beträgt in der Regel zehn Prozent. Sofern den Fahrzeugen ein Nachweis für eine bevorzugte Herkunftsquelle beiliegt, sind keine Zölle zu zahlen.

– Wie sehen die Rahmenbedingungen für die Besteuerung der Arbeitnehmer aus, wenn sie einen Firmenwagen nutzen?

Prinzipiell hat die geschäftliche Nutzung eines Firmenwagens keine Wirkung auf das zu versteuernde persönliche Einkommen des Arbeitnehmers. Nutzt er den Firmenwagen aber auch zu privaten Zwecken, entsteht daraus ein zu versteuernder geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer. In der Praxis begegnet man zur Ermittlung des geldwerten Vorteils auf Basis der privaten Nutzung zwei möglichen Situationen: Erstens, das Fahrzeug befindet sich im Eigentum des Unternehmens. In diesem Fall ergibt sich der geldwerte Vorteil aus monatlich 1,7 Prozent des Eingangswertes – das heißt des Anschaffungswertes plus Mehrwertsteuer – unter Berücksichtigung des Verhältnisses von privaten zu den Gesamtkilometern im betreffenden Monat. Gleiches gilt für die anderen Aufwendungen wie laufende Kosten und Verwaltungskosten rund um die Nutzung des Firmenwagens zu privaten Zwecken. Auch der hieraus zu ermittelnde und zu versteuernde Vorteil errechnet sich nach derselben Methode proportional aus der Kilometerzahl auf privater Basis zu den insgesamt gefahrenen Kilometern des jeweiligen Monats. Die Formel zur Ermittlung des geldwerten Vorteils lautet: Der Anschaffungspreis inklusive Mehrwertsteuer wird im ersten Schritt mit den anderen laufenden Kosten addiert. Dieser Betrag wird mit 1,7 Prozent multipliziert und dann ebenfalls mit den privat gefahrenen Kilometern pro Monat geteilt durch die Gesamtkilometer pro Monat multipliziert (siehe Kasten rechts „Beispiel für eigenen Firmenwagen“).

Den Anschaffungswert stellt dabei der Listenpreis für das entsprechende Fahrzeug dar. Die anderen Kosten bilden die durchschnittlichen Kosten jeweils aus dem Mittel der Betriebs-, Versicherungs- und Kraftstoffkosten. Weiterer Faktor ist der Prozentsatz aus privat gefahrenen Kilometern zu den gefahrenen Gesamtkilometern im Monat.

Zweiter Fall: Das Fahrzeug ist vom Unternehmen gemietet. Hier ergibt sich der geldwerte Vorteil aus der monatlichen Zahlung, die das Unternehmen an den Leasinggeber tätigt, proportional zu den privat gefahrenen Kilometern im Verhältnis zu den insgesamt gefahrenen Kilometern des jeweiligen Monats (siehe „Ermittlung des geldwerten Vorteils bei gemieteten Fahrzeugen“). Überdies sind auf den geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer auch rumänische Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

– Die Fahrer respektive Unternehmen müssen folglich immer Fahrtenbücher führen?

Es empfiehlt sich, Fahrtenbücher oder etwas Ähnliches zu führen. Das kann allerdings als ein möglicher Fallstrick bei Steuerprüfungen angesehen werden, wenn das Unternehmen nachweisen muss, dass die Fahrzeuge nur dienstlich genutzt wurden. Dies sollte jedoch erreicht werden mit einem genauen und ordentlich geführten Beleg der Fahrleistung.

Bis zur Einführung der Abgabenordnung hat die Gesetzgebung zur persönlichen Einkommensteuer speziell die Notwendigkeit eines Beleges über die Fahrleistung vorgeschrieben, um privat und dienstlich gefahrene Kilometer im Hinblick auf die Ermittlung des geldwerten Vorteils verfolgen zu können.

Im weiteren Verlauf hat man die verschiedenen Steuergesetze unter einer Abgabenordnung vereinigt, die jetzt anzuwenden ist. Beim Transfer zur aktuellen Gesetzgebung sind der Verweis auf die Belegführung ausgeschlossen und neue Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei dualer Kfz-Nutzung eingeführt worden. Unter der Gesetzgebung ist nun lediglich ausgeführt, dass der Betrag des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung proportional zur Anzahl der privaten Kilometer zu setzen ist und diese auch abdeckt. Zu diesem Zweck – unabhängig davon, welche Berechnung des geldwerten Vorteils das Unternehmen anwendet – ist er an die Gesamtkilometer zu koppeln.

All dies ist als Bestätigung zu sehen, dass wir unter dem rumänischen Steuergesetz die Nutzung von Belegen über die Fahrleistung nicht als Erfordernis für die Ermittlung des geldwerten Vorteils betrachten und Unternehmen Firmenwagen für ihre Arbeitnehmer betreiben können, welche nicht zwangsläufig mit dem Führen von Fahrtbelegen einhergehen.

Nichtsdestotrotz kann ein Kilometerbeleg eine angemessene Kontrollmaßnahme für kleine Unternehmen mit wenigen Fahrzeugen sein. Dort, wo das Ausmaß der geschäftlichen Tätigkeit deutlich höher ist und die täglichen Aktivitäten komplex sind, zum Beispiel, wenn Vertriebsaktivitäten kontinuierliches Reisen erfordern, sollte aber die Berechnung des geldwerten Vorteils als ein Prozentsatz aus der privaten Gesamtnutzung aus steuerlicher Sicht akzeptabel sein.

– Was sind nun die wichtigsten landesspezifischen Charakteristika bei der Besteuerung von Firmenwagen?

Die wichtigsten landesspezifischen Regelungen sind die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen rund um den Firmenwagen bei der Körperschaftssteuer, wenn die Fahrzeuge nicht nur dienstlich genutzt werden, und deren Anwendung auf nur noch ein Fahrzeug für jede Person.

Herr Derscariu, vielen Dank für das informative Gespräch! | Interview: Annemarie Schneider

Serie

Kfz-Besteuerung

in Europa

Kommunalsteuer | Kalkulationsbasis für Fahrzeuge

– Beispiel für die Erhebung der Kommunalsteuer auf ein Fahrzeug mit folgenden Eigenschaften: Hubraum: 2.800 cm3 mit einem max. zulässigen Gesamtgewicht (GG) von 3,5 Tonnen.

Die allgemeine Formel für die Ermittlung: (Hubraum : 200) x Quote

Die Quote ergibt sich wiederum aus einer Tabelle, die sich nach dem Hubraum und einem Betrag in Rumänische Leu (RON) dividiert durch 200 cm3 wie folgt gliedert:

Das heißt für das konkrete Fahrzeug: (2.800 : 200) x 144 = 2.016 Rumänische Leu (RON) p. a. (entspricht zirka 443 Euro)

Hubraum (in Kubikzentimetern = cm3)

Quote (RON : 200 cm3)

bis 1.600 cm3

8

zwischen 1.601–2.000 cm3

18

zwischen 2.001–2.600 cm3

72

zwischen 2.601–3.000 cm3

144

ab 3.001 cm3

290

Rumänien | Grundlegende Steuern rund um das Firmenfahrzeug

Seit 1. Juli 2012 sind 50 Prozent aller Aufwendungen (inklusive Mehrwertsteuer) in Verbindung mit Firmenwagen – ausgenommen der Abschreibung –, die nicht ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt werden, nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als neun Sitze inklusive Fahrersitz haben, nicht mehr von der Körperschaftssteuer abzugsfähig. Die Begrenzung bezieht sich auf alle Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Leasingraten sowie Kraftstoffkosten für Firmenwagen, die vom Führungspersonal genutzt werden, sowie auf ein Fahrzeug für jede Person.

Ausnahme in fünf Fällen. Hier sind die Kosten für Firmenwagen vollständig absetzbar: 1. Die Kfz werden nur für den Notfall, zur Bewachung und Durchführung von Sicherheitsaufgaben oder für Kurierdienste eingesetzt. 2. Die Kfz werden von Verkaufs- und Handelsrepräsentanten gefahren. 3. Die Kfz dienen der Beförderung von Personen gegen Entgelt einschließlich Taxiservices. 4. Die Kfz dienen der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt inklusive Vermietung an Dritte oder Übungsstunden in Fahrschulen. 5. Die Kfz stellen Handelsgut für gewerbliche Zwecke dar.

Jährliche Kommunalsteuer auf Fahrzeuge, die sich aus den Eigenschaften des Fahrzeugs wie zum Beispiel Hubraum, Anzahl der Achsen, maximal zulässiges Gesamtgewicht und anderen Faktoren ergibt. Sie ist jedoch von der Körperschaftssteuer abzugsfähig.

Emissionsabgabe zum Zeitpunkt der Erstregistrierung, die in Abhängigkeit vom Motor, dem Fahrzeugalter und der europäischen Abgasnorm ermittelt wird.

Geldwerter Vorteil | Beispiel für eigenen Firmenwagen

– In der Praxis gestaltet sich die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Fahrzeugen im Eigentum des Unternehmens und dualer Nutzung durch den Arbeitnehmer wie folgt:

Geldwerter Vorteil = (Anschaffungspreis inkl. MwSt. + Kosten) x 1,7 % x privat gefahrene Kilometer (km) pro Monat : Gesamt-km pro Monat

Beispiel: Bei einem Fahrzeug mit einem Anschaffungspreis von 90.000 RON (ca. 20.000 Euro), monatlichen Betriebskosten von 500 RON und 750 gefahrenen Gesamt-km in einem Monat, von denen 120 private km sind, beträgt der geldwerte Vorteil:

(90.000 RON + 500 RON) x 1,7 % x 120 : 750 = 246,16 RON (ca. 54 Euro) pro Monat

Geldwerter Vorteil | Ermittlung bei gemieteten Fahrzeugen

– Geldwerter Vorteil = monatliche Mietzahlung x privat gefahrene Kilometer (km) : Gesamt-km

Bei einem Fahrzeug mit einer Zahlung von 2.000 RON pro Monat, Gesamt-km von 750 und 120 privaten km im Monat ergibt sich ein geldwerter Vorteil von:

2.000 RON x 120 : 750 = 320 RON (ca. 70 Euro, laut Währungsrechner Handelsblatt online vom 9.8.2012 bei Wert von 1 Rumänischen Leu (RON) = 0,2198 Euro)

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