_ Eine Obliegenheitsverletzung in Form einer Verkehrsunfallflucht nach E.1.3.AKB ist nicht ursächlich, wenn der Fahrer einige Minuten nach dem Unfall von der Polizei "gestellt" wird. Dem erkennenden Gericht war nicht ersichtlich, welche andere Unfallregulierung der Versicherer hätte vornehmen wollen, wenn der Fahrer nach dem Unfall in gleicher Weise den Hergang geschildert hätte; schließlich wurde der Fahrer an Ort und Stelle nur wenige Minuten nach dem Unfall gestellt.
AG Dortmund, Entscheidung vom 30.1.2015, Az. 436 C 5546/13, r+s 2015, 443
- Ausgabe 11/2015 Seite 76 (241.2 KB, PDF)