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Zahlung bei Vollkaskoschäden

30.10.2015 06:00 Uhr

Anders als bei fremdverschuldeten Unfällen liegen hier für die Regulierung rein vertragliche Regelungen zugrunde. Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal bestätigt dies.

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_ In fremdverschuldeten Unfällen richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz rein nach zivilrechtlich gesetzlichen Gesichtspunkten, das heißt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demzufolge ist der Geschädigte in der Lage, seinen Schadensersatzanspruch nach seinem Wahlrecht geltend zu machen. Mithin entscheidet er, ob eine fiktive oder konkrete Abrechnung der Reparaturkosten gewünscht ist. Folglich kann man zum Beispiel auch Reparaturbestätigungen von Sachverständigen vorlegen - doch gilt Gleiches im Kaskoschaden?

Im Kaskoschadenrecht liegen rein vertragliche Regelungen zugrunde. Je nachdem, wie sich der Versicherungsvertrag mit dem Kfz-Versicherer ausgestaltet, orientiert sich die Regulierung danach. Dies hat das Amtsgericht Wuppertal mit Urteil vom 24. Februar 2015 (Az. 39 C 108/14) eindrucksvoll bestätigt.

Der Fall

Im Jahre 2013 kam es zu einem Schadensereignis, bei dem ein Kfz beschädigt wurde. Der vom Eigentümer beauftragte Sachverständige bezifferte in seinem Gutachten die erforderlichen Reparaturkosten mit 4.924,89 Euro (netto), den Wiederbeschaffungswert mit 6.722,69 Euro (netto) sowie den Restwert mit 4.390,00 Euro (brutto). Der Kaskoversicherer erstattete mangels Einreichung einer Reparaturrechnung nur auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens einen Betrag in Höhe von 2.032,69 Euro, mithin die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Versicherungsnehmer hatte zum Nachweis der vollständigen Instandsetzung des Fahrzeuges einen Reparaturnachweis des Sachverständigen eingereicht und forderte die Differenz auf die Reparaturkosten laut Gutachten. Der Versicherer verwies auf seine Versicherungsvertragsbedingungen, die (auszugsweise) wie folgt lauten:

"a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.5., wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.

b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.5."

Weil sich der Kaskoversicherer weigerte, die vom Versicherungsnehmer geforderte Differenz zu zahlen, reichte der Geschädigte Klage ein, sodass das Gericht nun darüber zu entscheiden hatte, ob der Versicherer weitere 2.592,20 Euro zu zahlen hat.

Das Urteil

Das Gericht folgte der Argumentation des Geschädigten nicht. Dieser war der Ansicht, er habe die fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs mittels Sachverständigengutachten in einer Qualität nachgewiesen, die deutlich über die vom Versicherer geforderte Nachweisqualität in Form einer Rechnung hinausgehe. Soweit sich die Beklagte zur Begrenzung ihrer Erstattungspflicht auf den Inhalt ihrer Allgemeine Kaskobedingungen (AKB) berufe, sei die entsprechende Klausel unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen in seinen Rechten beeinträchtige.

Folglich wurde die Klage abgewiesen, der Versicherer hat Recht bekommen, dass eine weitere Zahlung nur bei Vorlage einer Rechnung zu erfolgen hat. Dabei kann es für die Entscheidung des Rechtsstreits nach Ansicht des Gerichtes sogar dahinstehen, ob der Schaden an dem Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht instand gesetzt wurde. "Jedenfalls wurde keine Reparaturrechnung vorgelegt. Eine solche wird insbesondere nicht durch Vorlage der seitens des Klägers zur Akte gereichten Reparaturbestätigung ersetzt. So kann diesen sachverständigen Stellungnahmen bereits nicht entnommen werden, ob es tatsächlich zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur und Einhaltung des erforderlichen Reparaturwegs unter Einbau von Neuteilen gekommen ist." Auch hält das Gericht die entsprechende Klausel für wirksam.

Praxistipp

Bevor es im Nachhinein zu bösen Überraschungen kommt, sollten Fuhrparkverantwortliche immer einen Blick in ihre Verträge werfen. Gerade die Klauseln in den Versicherungsverträgen sind entscheidend dafür, wie sie die Ansprüche in welcher Höhe geltend machen können und an welche Voraussetzungen die Versicherungsleistung geknüpft ist.

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