_ Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen worden. Das Anwaltsschreiben kann, auch wenn das Wort "Rücktritt" fehlt, nach dem Inhalt des Begehrens als Rücktrittserklärung ausgelegt werden.
Unter dem Gesichtspunkt der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Mangel schon deshalb nicht festgestellt werden, da die Vertragsurkunde keine Vereinbarung über den zulässigen Stickoxidausstoß enthält und die Klägerin auch nicht vorträgt, dass über die Urkunde hinaus eine derartige Vereinbarung getroffen worden sei.
Ein Sachmangel liegt auch nicht gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art und Güte üblich ist. Die gewöhnliche Verwendung eines Fahrzeugs besteht darin, dieses im Straßenverkehr zu benutzen. Für diese Verwendung eignet sich das Fahrzeug.
LG Hagen, Entscheidung vom 24.2.2017, Az. 2 0 281/16
- Ausgabe 05/2017 Seite 74 (182.4 KB, PDF)