Grundsätzlich haftet der Autofahrer bei einem Unfall mit einem Fußgänger allein aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Naumburg entschieden die Richter allerdings auf überwiegendes Verschulden des Fußgängers, der betrunken auf die Straße trat und über die Motorhaube in die Windschutzscheibe des Autos gefallen war. Er musste zu 75 Prozent haften, der Autofahrer zu 25 Prozent (Az. 1 U 81/13).
Der Fußgänger hatte 2,8 Promille im Blut und telefonierte, als der Unfall passierte. Er behauptete das Auto sei zu schnell gefahren. Der Fahrer konnte nicht das Gegenteil beweisen, deshalb trag die Betriebsgefahr des Autos nicht komplett gegenüber dem Fußgänger-Verschulden zurück, so der Deutsche Anwaltverein. (sp-x)