Ein im Halteverbot stehendes Auto darf die Polizei auch dann umsetzen, wenn keine direkte Behinderung von ihm ausgeht. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht in einem Urteil entschieden. Die Klage eines Fahrzeughalters gegen seinen Strafzettel wurde abgewiesen. Im vorliegenden Fall hatte der Autofahrer seinen Wagen im Halteverbot vor einer jüdischen Schule in Berlin-Mitte geparkt. Polizeibeamte ordneten an, dass der Wagen umgesetzt werde. Gegen das Bußgeld von 125 Euro legte der Autofahrer Widerspruch ein, das Halteverbot sei für ihn als Ortsfremden nicht erkennbar gewesen. Das Gericht bekräftigte jedoch die ständige Rechtsprechung, wonach von einem falsch geparkten Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, der die Polizei sofort begegnen dürfe. Die Behörde sei nicht verpflichtet, die Hintergründe für ein absolutes Halteverbot aufzeigen zu müssen. Die Richter betonten aber auch, es liege auf der Hand, dass ein absolutes Halteverbot vor der jüdischen Oberschule zum Schutz vor Terroranschlägen gerechtfertigt sei. (dpa/sn) Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen: 11 K 279.10