_ Nach § 249 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung "erforderlichen" Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Ersatzfähigkeit von Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind. Gibt der Geschädigte sein Fahrzeug in eine Werkstatt und ist ein Verschulden hinsichtlich der dort durchgeführten Mehraufwendungen für nicht notwendige Reparaturen nicht zu erkennen (ca. 370 von insgesamt 4.300 Euro), dann kommt ein Abzug nicht in Betracht.
AG Neuss, Entscheidung vom 9.8.2016, Az. 77 C 1425/16, DAR 2016, 589
- Ausgabe 11/2016 Seite 76 (191.7 KB, PDF)