_ Die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers gehört in der Regel nicht zur Nebenleistung des Versicherungsmaklers. Sie ist vom Begriff der Rechtsdienstleistung erfasst.
BGH, Entscheidung vom 14.1.2016, Az. I ZR 107/14, VuR 2016, 349
- Ausgabe 10/2016 Seite 95 (345.9 KB, PDF)