_ Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Unfallgeschehens liegt dann nicht vor, wenn beim Rückwärtsfahren aus Parkbuchten zwar feststeht, dass vor der Berührung ein Fahrzeug zwar rückwärtsgefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass eines der Fahrzeuge im Augenblick der Kollision bereits gestanden hat.
BGH, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. VI R 6/15, zfs 2016435
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