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Neuwagen mit Mängeln: Keine Rückabwicklung nach Kaufpreisminderung

11.05.2018 05:47 Uhr
Bundesgerichtshof
Kann ein Autokäufer im Anschluss an eine bereits erklärte Minderung des Preises wegen desselben Sachmangels noch die Rückabwicklung des Vertrages verlangen? Nein, sagt der BGH.
© Foto: Uli Deck/dpa

Ein teurer Mercedes – und schon kaputt. Das hat den Käufer so geärgert, dass er erst den Preis mindern und schließlich das Geschäft komplett rückabwickeln wollte. Der BGH lehnte jetzt seine Forderung ab.

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Der Käufer eines fehlerhaften Neuwagens kann nach einer Minderung des Kaufpreises nicht anschließend wegen desselben Mangels auch noch die Rückabwicklung des Geschäfts verlangen. Der Käufer tätige mit der Minderung ein einseitiges Rechtsgeschäft, an das er gebunden sei, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. In dem Fall ging es um ein fast 100.000 Euro teures Auto aus dem Daimler-Konzern, das mit Kurzschlüssen und Elektronikfehlern sowie Problemen mit Gangschaltung und Hydraulik mehrfach in die Werkstatt musste. (VIII ZR 26/17)

Der Käufer hatte zunächst eine Minderung des Kaufpreises von 20 Prozent geltend gemacht, dann aber seine Klage geändert und den sogenannten großen Schadenersatz gefordert, der die Rückabwicklung des Vertrags umfasst. Es ging dabei um eine Summe von fast 80.000 Euro. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Stuttgart hatte der Käufer noch weitgehend Recht bekommen. Der Hersteller zog dagegen vor den BGH.

Der Auffassung des Käufers, bei dem Wagen handele es sich um ein "Montagsauto", widersprach der für das Kaufrecht zuständige VIII. Senat. Nicht mehrere einzelne Mängel machten einen Wagen zum "Montagsauto", sondern eine generell schlechte Verarbeitung, die zu immer neuen Mängeln führt. Diese Feststellung setze ein Gutachten voraus. Der Käufer kann nach Angaben der Vorsitzenden Richterin versuchen, in einem neuen Verfahren eine Minderung des Kaufpreises zu erreichen. Nach dem Urteil des BGH geht er zunächst leer aus.

Grundlage sind die Paragrafen 437 und 441 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die Rechte von Käufern bei Mängeln geregelt sind. (dpa)

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