Wer seinen Führerschein nach einem Fahrverbot in Deutschland in einem anderen EU-Land erneuern lässt, muss damit rechnen, dass dieser in der Bundesrepublik nicht anerkannt wird. Die Behörden können bei Rechtsverstößen die Bedingungen festlegen, die der Inhaber erfüllen muss, um im Land des Verstoßes wieder fahren zu dürfen, wie der EuGH in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil entschied. Anders sieht es aus, wenn ein neuer Führerschein ausgestellt und dieser nicht nur erneuert wurde (Rechtssache C-47/20).
Hintergrund ist der Fall eines Deutschen, der einen spanischen Motorrad- und Autoführerschein besitzt. Weil er betrunken gefahren war, wurde ihm für 14 Monate verboten, in Deutschland zu fahren. Danach wurde sein Führerschein von spanischen Behörden mehrmals erneuert. Als der Mann einige Jahre später versuchte, seine Dokumente in Deutschland für gültig erklären zu lassen, wurde der Antrag zurückgewiesen, weil der Betroffene anders als verlangt noch keine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) abgelegt hatte.
Wenn ein neuer Führerschein ausgestellt wurde, kann Deutschland jedoch keine MPU verlangen, wie der EuGH mitteilte. Denn in diesem Fall müssten die Behörden, die den neuen Führerschein ausstellen, prüfen, ob der Betroffene die Mindestanforderungen an die "körperliche und geistige Eignung" zum Autofahren erfüllt.
In einem weiteren am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil (Rechtssache C-56/20) entschied das oberste EU-Gericht zudem, dass etwa Deutschland keinen Vermerk über ein Fahrverbot in der Bundesrepublik auf einem in einem anderen EU-Land ausgestellten Führersein anbringen darf. Das sei Sache des Staates, in dem das Dokument ausgestellt wurde. Jedoch könne man bei einer Verkehrskontrolle durch eine elektronische Abfrage überprüfen, ob ein Fahrverbot vorliegt. (dpa)