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Grenzfälle: Fünf unbekannte Verkehrsregeln

03.02.2017 09:38 Uhr
Grenzfälle: Fünf unbekannte Verkehrsregeln
Es kann gewiss nicht schaden, auch für einen am Zebrastreifen stehenden Radfahrer zu halten, doch verpflichtet sind Autofahrer dazu nicht.
© Foto: ADAC

Die theoretische Führerscheinprüfung liegt bei vielen oft schon Jahrzehnte zurück. Da gerät so manche Verkehrsregel in Vergessenheit.

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Wer hat nicht schon mal eine hitzige Diskussion über die korrekte Auslegung einer exotischen Verkehrsregel erlebt? Da kommen oft viele Meinungen und viel Halbwissen zusammen. Einige Regeln sind sogar weitgehend unbekannt. Hier fünf typische Zweifelsfälle.

Regel 1: Es kann gewiss nicht schaden, auch für einen am Zebrastreifen stehenden Radfahrer zu halten, doch verpflichtet sind Autofahrer dazu nicht. Zebrastreifen sind als Übergänge für Fußgänger beziehungsweise Rollstuhlfahrer angelegt. Radfahrer dürfen auch bei Zebrastreifen überqueren, doch Autos müssen nur stoppen, wenn der Biker sein Fahrrad schiebt oder wie ein Tretroller nutzt. Dann ist er nämlich ein Fußgänger. Sollte ein Radfahrer fahrend eine Zebrastreifen queren und dabei Autos behindern, kann dem Biker sogar ein Bußgeld drohen.

Regel 2: Barfuß Auto fahren? Erlaubt! Man mag es kaum glauben, doch explizit verboten ist das nicht. Auch Badelatschen oder hochhackiges Schuhwerk darf man als Fahrer oder Fahrerin tragen. Blöd nur, wenn mit unangemessener Besohlung ein Unfall passiert. Sollte schlechtes Schuhwerk als mögliche Unfallursache in Frage kommen, könnte das ernste Konsequenzen haben. Eine Versicherung unterstellt dann möglicherweise eine Teilschuld, was unter Umständen teuer wird. Wer das Fahrzeug sicher beherrschen will, sollte deshalb stets angemessenes, festes Schuhwerk tragen.

Regel 3: Die Rechts-vor-links-Regel gilt nicht bei abgesenktem Bordstein. Sollte es keine Beschilderung für eine Vorfahrtsregelung geben, gilt normalerweise der Grundsatz "Rechts vor Links". Sofern eine Straße von rechts in ihrer Mündung über ein Bordstein führt, wird die eigentlich geltende Rechts-vor-links-Regelung allerdings aufgehoben. Dann haben die Verkehrsteilnehmer auf der kreuzenden Straße Vorfahrt.

Regel 4: Niemand ist dazu verpflichtet, Autos auf Einfädelspuren das Einfädeln zu erleichtern. Wer auf der rechten Spur der Autobahn fährt, ist grundsätzlich im Vorfahrtsrecht. Auch wenn rechts von ihm ein Fahrzeug parallel auf der Einfädelspur fährt und auf die Autobahn wechseln will. Das Auto auf der Einfädelspur darf vor oder hinter den auf der Autobahn fahrenden Fahrzeugen einscheren, diese dabei aber nicht behindern. Die vorfahrtsberechtigten Autos auf der Autobahn sind nicht zum Spurwechsel verpflichtet, auch wenn der Einfädelnde dies möglicherweise sogar erwartet. Sollte die linke Spur frei sein, darf der Vorfahrtsberechtigte dorthin ausweichen, um Platz zu machen. Doch ist ein spontaner Spurwechsel nicht ganz ungefährlich, da auf der linken Spur oft Fahrzeuge mit sehr hoher Geschwindigkeit unterwegs sind. Am besten verzichtet man deshalb auf den höflichen Spurwechsel. Wird es eng für einfädelwillige Fahrzeuge, kann der Vorfahrtsberechtigte helfen, indem er zum Beispiel kurz vom Gas geht. Dieses Entgegenkommen ist rücksichtsvoll und ohne Risiko.

Regel 5: Bei einem Rechtsabbiegepfeil an Ampeln darf man auch bei Rotlicht abbiegen. Allerdings nur, wenn auf der kreuzenden Straße niemand quert. Um die Verkehrssituation besser einschätzen zu können, muss man bei roter Ampel mit einem grünen Abbiegepfeil-Schild vor dem Abbiegen wie bei einem Stoppschild halten, um zunächst auf querenden Verkehr zu achten. Ist alles frei, darf man abbiegen, obwohl die Ampel rot ist. (Mario Hommen/SP-X)

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