_ Die Sachlage ist mit derjenigen vergleichbar, dass der Geschädigte die Reparatur selbst ausführt. Im Falle einer selbst durchgeführten Reparatur, bei der nur Material-, aber keine Lohnkosten anfallen, ist anerkannt, dass der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten hat. Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in eine Werkstatt gibt, sondern selbst repariert, ist dies ein "überobligationsmäßiger Verzicht", der den Schädiger nicht entlasten darf.
OLG Koblenz Entscheidung vom 11.05.2015, Az. 12 U 91/14, Schwacke 2015, 369
- Ausgabe 02/2016 Seite 54 (186.2 KB, PDF)