Lieferverkehr darf auch in Fußgängerzonen fahren. Das gilt allerdings nicht für Gewerbetreibende oder Selbstständige, die ihre Tagespost abholen, wie nun das Oberlandesgericht Köln festgestellt hat (Az.: 1 RBs 113/18).
Verhandelt wurde der Fall eines Rechtsanwalts, der mit seinem Dienstwagen vor einer Postfiliale in der Fußgängerzone vorgefahren war, um sein beruflich genutztes Postfach zu leeren. Gegen das daraufhin verhängte Bußgeld von 30 Euro erhob der Mann mit dem Argument Einspruch, das Schild "Lieferverkehr frei" gestatte ihm die Zufahrt. Das Gericht sieht das anders: Zum Schutz von Fußgängern seien nur eng begrenzte Ausnahmen vom Einfahrtsverbot zuzulassen. Es sei nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, Geschäftsleute, Handwerker oder Freiberufler bei Allerweltsgeschäften zu privilegieren, wie sie auch bei Privatpersonen anfallen. Nach dem Wortsinn sei unter Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint. (SP-X)