_ Bisher galt die Faustformel, dass das Halteverbotsschild drei bis vier Tage vorher aufgestellt werden muss, damit man ausreichend Zeit hat, davon Kenntnis zu erhalten. Die Behörde kann erst im Anschluss abschleppen lassen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet beziehungsweise beeinträchtigt ist. Im Zweifel gilt auch hier zunächst die Wahl des milderen Mittels, das heißt Umsetzen statt Abschleppen.
Doch hierzu gibt es ein brandaktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Münster vom 13. September 2016 (Aktenzeichen 5 A 470/14).
Der Fall
Eine Frau hatte ihren Wagen ordnungsgemäß abgestellt und flog am selben Tag in den Urlaub. Am Vormittag des darauffolgenden Tages wurden durch ein Umzugsunternehmen mobile Halteverbotsschilder eingerichtet, deren Halteverbotszone drei Tage später beginnen sollte. Am ersten Tag des wirksamen Halteverbotes wurde das Fahrzeug - auf Kosten der Frau - abgeschleppt. Diese wehrte sich und zog vor das Verwaltungsgericht Düsseldorf und anschließend im Berufungsverfahren vor das Oberverwaltungsgericht Münster.
Das Urteil
Beide Instanzen entschieden zu Ungunsten der Frau, dass die Kosten für das Abschleppen verhältnismäßig sind. Der Umstand, dass die Schilder nach Abstellen des Fahrzeuges angebracht worden sind, stehen der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen nicht entgegen, da zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine ausreichende Frist von 48 Stunden verstrichen war. Dies entgegen der Rechtsprechung anderer Obergerichte, die von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen ausgehen und eine Kostenbelastung dann für verhältnismäßig halten, wenn erst am vierten Tag nach dem Aufstellen der Halteverbotsschilder das ursprünglich rechtmäßig abgestellte Fahrzeug entfernt wurde. Gerade angesichts der großstädtischen Anforderungen, die an den Straßenbau gestellt werden, sei eine solche kürzere Frist im Hinblick auf die Gefahrenabwehr angemessen. Dem Dauerparker sei daher eine regelmäßige Kontrolle zuzumuten, um Nachteile abzuwenden, die mit einem Entfernen des Fahrzeuges aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone verbunden sind.
Auswirkungen für den Fuhrpark
Obwohl in Deutschland grundsätzlich das Täterrecht gilt, so findet dies nur bei Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr Anwendung. Im ruhenden Verkehr, das heißt bei verbotswidrig geparkten Fahrzeugen, regeln die Gesetze der Bundesländer, dass der Halter für die Kosten aufzukommen hat, wenn ein geparktes Firmenfahrzeug auf Veranlassung der Ordnungsbehörden abgeschleppt wird.
Im Ergebnis wird hier nicht die Tatsache des Falschparkens selbst geahndet - dies erfolgt bereits durch einen entsprechenden Bußgeldbescheid gegenüber dem Fahrer -, sondern die Kostenfolge des Abschleppens. Kann jedoch in dem Bußgeldverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden, so werden dem Halter des Firmenfahrzeuges gemäß § 25a StVG auch die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt.
Inka Pichler-Gieser
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht, Partnerin der Kanzlei Kasten & Pichler in Wiesbaden
- Ausgabe 11/2016 Seite 70 (182.4 KB, PDF)