_ Bei Auffahrunfällen auf Autobahnen kann der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises jedoch dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Bestreitet der Vorausfahrende den Spurwechsel, bleibt es der Vermutung des Verschuldens auf Seiten des Auffahrenden, wenn er diesen nicht beweisen kann.
BGH, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. VIZR 32/16, r+s 2017, 153
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