-- Anzeige --

Verkehrsüberwachung durch

28.10.2009 12:02 Uhr

-- Anzeige --

Verkehrsüberwachung durch

Video verfassungswidrig

Selten hat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts solche Beachtung bei den Autofahrern ge-funden: Gleich alle Messungen mit einem bestimmten Verfahren sollen unzulässig gewesen sein. In Fachkreisen wird diskutiert, dass deshalb alle Verfahren einzustellen seien. Die Praxis ist jedoch uneinheitlich.

Mit seinem unter http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090811_2bvr094108.html veröffentlichten Beschluss vom 11. August 2009 (Az.: 2 BvR 941/08) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG ) festgestellt, dass Videoaufzeichnungen durch das Verkehrskontrollsystem Typ VKS das informationelle Selbstbestimmungsrecht in verfassungswidriger Weise verletzen.

Hintergrund der Entscheidung war eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers von 29 Stundenkilometern außerhalb geschlossener Ortschaft, die zu einem Bußgeld von 50 Euro führte. Im Einspruchstermin machte der Betroffene geltend, die verdachtsunabhängige Aufzeichnung sämtlicher durchfahrender Fahrzeuge sei willkürlich, weil sich der Verkehrsteilnehmer der Aufzeichnung durch Anpassen seines Fahrverhaltens nicht entziehen könne. Dabei seien sowohl Fahrer als auch Fahrzeug identifizierbar. Es habe an einem konkreten Tatverdacht gefehlt. Weder im Gefahrenabwehrrecht noch im Ordnungswidrigkeitenrecht finde sich eine Befugnis für eine allgemeine oder automatisierte Videoüberwachung, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Aus der Schwere des Rechtsverstoßes ergebe sich ein Verwertungsverbot.

Weder das Amtsgericht Güstrow noch das Oberlandesgericht Rostock konnten die Bedenken des Betroffenen teilen. Das Amtsgericht Güstrow verwies im Rahmen der Hauptverhandlung laut Sitzungsprotokoll auf Erlasse zur Verkehrsüberwachung vom 6. September 2002 sowie vom 1. März 2003 und verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Januar 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2006 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 Stundenkilometer überschritten habe. Die Messung sei mit dem geeichten Verkehrskontrollsystem Typ VKS 3.0 durchgeführt worden. Dabei handele es sich um ein zugelassenes System. Das Gericht habe den Beschwerdeführer als die auf dem Foto abgebildete Person erkannt. Die Verkehrsüberwachung sei zulässig gewesen. Sie sei durch den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 der Straßenverkehrsordnung vom 1. Juli 1999 gestattet worden.

Das Bundesverfassungsgericht sieht dagegen darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die angegriffenen Entscheidungen unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar seien: „Die angegriffenen Entscheidungen halten einer an diesen Maßstäben ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Rechtsauffassung, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könnte auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich“, befanden die Richter des Bundesverfassungsgericht in ihrem Urteil.

Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht

In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378; BVerfGE 10, 330).

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Zwar könne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden, so das BVerfG. Dies erfordere jedoch eine gesetzliche Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist.

Bei einem einfachen Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes handele es sich aber um eine reine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Eine solche stellt gerade kein Gesetz i. S. d. Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG dar, sondern soll nur auf eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirken. Über einen solchen Eingriff hat aber allein der parlamentarische Gesetzgeber mittels einer formell-gesetzlichen Grundlage zu entscheiden. Mit diesem Gesichtspunkt hatte sich das Amtsgericht nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt.

Außerdem hat sich das Gericht auch nicht damit beschäftigt, dass der Erlass nur Abstands- und keine Geschwindigkeitsverstöße zum Gegenstand hatte. Daher wurde die Sache an das Amtsgericht zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob die Aufzeichnungen auf eine andere gesetzliche Befugnis gestützt werden können und ob sich andernfalls hieraus auch ein Beweisverwertungsverbot ergibt.

Die Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Praxis werden kontrovers diskutiert. Nach zum Teil vertretener Expertenmeinung ist aus der Entscheidung der Schluss zu ziehen, dass sämtliche Verfahren, die Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße zum Inhalt haben und die auf automatisierter Videoüberwachung beruhen, nunmehr eingestellt werden müssen. Soweit bekannt, dürfte die Verwendung der in Rede stehenden Verkehrskontrollsysteme in allen Bundesländern ausschließlich auf Erlasse beziehungsweise Richtlinien gestützt sein, weshalb jeweils das Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage nicht erfüllt ist. Bis die jeweiligen Landespolizei respektive Sicherheitsgesetze durch den Gesetzgeber angepasst werden, dürften damit keine automatisierten Videoaufzeichnungen mehr durchgeführt werden. Die Handhabung der BVerfG-Entscheidung ist jedoch in den einzelnen Bundesländern höchst unterschiedlich. Auch aus diesem Grund bietet es sich an, in derartigen Fällen einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen und gegebenenfalls gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.

Dr. Michael Ludovisy

Das Wesentliche in Kürze

Mit seinem Urteil vom 11. August 2009 (Az.: 2 BvR 941/08) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Videoaufzeichnungen durch das Verkehrskontrollsystem VKS das informationelle Selbstbestimmungsrecht in verfassungswidriger Weise verletzen. Die Folgen der Entscheidung für die Praxis werden kontrovers diskutiert. Nach zum Teil vertretener Expertenmeinung ist daraus der Schluss zu ziehen, dass sämtliche Verfahren, die Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße zum Inhalt haben und die auf automatisierter Videoüberwachung beruhen, eingestellt werden müssen. Die Handhabung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch in den einzelnen Bundesländern höchst unterschiedlich.

+ Urteile + Urteile + Urteile + Urteile + Urteile + Urteile + Urteile + Urteile + Urteile +

Sichtfahrgebot

Nach einem Urteil des OLG Jena muss der Führer eines Fahrzeugs durch Fahren auf Sicht stets vor unerwarteten Gegenständen auf der Straße stoppen können. Anderes gilt nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt diese Gefahr einkalkulieren konnte. Nicht unübliche Straßenbarrieren muss der Führer eines Fahrzeuges auch dann vergegenwärtigen, wenn diese unbeleuchtet sind. Angesichts der Bedeutung des Sichtfahrgebots bleibt nach Auffassung des Gerichts ein mögliches Mitverschulden des Unfallgegners außer Betracht. Das Sichtfahrgebot soll nicht nur vor Kollisionen mit Entgegenkommenden, sondern auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren. Mit Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer stets rechnen, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit. Das Nichterkennen eines Fahrbahnhindernisses ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn es sich um ein ungewöhnlich schwer sichtbares – weil kleines oder kontrastarmes – Hindernis handelt, auf das nichts hindeutet.

OLG Jena, Aktenzeichen 4 U 155/08; ZFS, 2009 376

Schäden an gewerblich gemietetem Fahrzeug infolge Übermüdung

Allein aufgrund einer Fahrt von circa 1.000 Kilometern in 12 bis 13 Stunden kann nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin nicht mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden, dass ein Mieter eines gewerblich genutzten Fahrzeugs einen Unfall durch Einschlafen am Steuer grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach der Darstellung der Klägerin hatte der Beklagte zum Unfallzeitpunkt eine Gesamtstrecke von 1.040 Kilometern zurückgelegt. Diese Strecke hatte er der Klägerin zufolge mit Unterbrechungen, deren Länge im Einzelnen streitig ist, in gut 13 Stunden bewältigt. Dies ergäbe bei ununterbrochener Fahrt rechnerisch eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 km/h und der Versuch, eine solche Strecke ohne Pause zu fahren, könnte möglicherweise die Annahme einer groben Fahrlässigkeit stützen. Allerdings hat die Klägerin ausdrücklich eine Durchschnittsgeschwindigkeit des Beklagten von 100 bis 110 Stundenkilometern für möglich gehalten. Somit ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte zirka drei Stunden Erholungspausen eingelegt hat.

KG, Aktenzeichen 12 U 26/08; VRS 116, 172 Z

Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot bei Zuparken eines ordnungswidrig Parkenden

Wer ein ordnungswidrig geparktes Fahrzeug zuparkt, muss damit rechnen, selbst abgeschleppt zu werden. Das Verwaltungsgericht Bremen hat in einem solchen Fall entschieden, dass ein Direktor einer Schule nicht berechtigt ist, ein verbotswidrig auf dem Schulparkplatz abgestelltes Fahrzeug durch Zuparken am Verlassen des Parkplatzes zu hindern. In einem solchen Fall ist der selbst parkberechtigte Schuldirektor gehalten, das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug umsetzen respektive abschleppen zu lassen oder sich einen freien Parkplatz zu suchen. Versperrt der grundsätzlich Parkberechtigte dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt und wird der Parkberechtigte daraufhin abgeschleppt, so ist die Maßnahme des Abschleppens rechtmäßig. Indem der Schuldirektor sein Fahrzeug vor dem Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers quer parkte und diesen so am Wegfahren hinderte, begründete er eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

VG Bremen, Aktenzeichen 5 K 1816/08; VRR 2009, 243

Vollbremsung bei Ertönen eines Martinshorns

Ein Verkehrsteilnehmer muss bei Ertönen eines Martinshorns darauf vorbereitet sein, dass das vorausfahrende Fahrzeug vor der Einfahrt in eine Kreuzung eine Vollbremsung vornimmt, auch wenn das Sonderrechtsfahrzeug noch nicht in Sichtweite ist. In dem vom Amtsgericht Berlin-Mitte entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer, der gerade bei Umschalten der Ampelanlage auf Grün an der Kreuzung angefahren war, bei Ertönen eines Martinshorns eine Vollbremsung durchgeführt. Dadurch kam es zu einem Auffahrunfall mit dem nachfolgenden Fahrzeug. Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Klägerin jederzeit damit rechnen musste, dass das Fahrzeug vor ihr würde bremsen müssen, da zu diesem Zeitpunkt noch unklar war, aus welcher Richtung das Einsatzfahrzeug, das Sonderrechte in Anspruch nahm, kommen würde. Damit durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte, der gerade bei Grün angefahren war, nicht sofort wieder bremsen würde. Ganz im Gegenteil musste aufgrund des bereits zu hörenden Martinshorns jederzeit mit einem Bremsen der übrigen Verkehrsteilnehmer gerechnet werden. Da sich zum Unfallzeitpunkt unstreitig ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr der Kreuzung näherte, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beklagte grundlos gebremst hat.

AG Berlin-Mitte, Aktenzeichen 3 C 3449/07; SP 2009, 249

Verkehrsunfall infolge eines Rotlichtverstoßes bei fehlender Ortskenntnis

Fehlende Ortskenntnis schützt nicht vor der Haftung für einen Verkehrsunfall. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Ein Verkehrsunfall infolge eines Rotlichtverstoßes ist auch bei fehlender Ortskenntnis und Verwirrung durch viele Verkehrs- und Hinweisschilder sowie Werbetafeln grob fahrlässig verschuldet. Das Nichtbeachten eines roten Ampelsignals ist wegen der damit verbundenen Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr in der Regel als objektiv grob fahrlässig zu bewerten. Im entschiedenen Fall hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger auch durch die Anzahl der Verkehrshinweisschilder nicht an der Beachtung des eigentlichen Verkehrsgeschehens gehindert wurde, zumal er sich nur auf diejenigen Schilder für die Geradeausfahrt konzentrieren musste. Den Werbeplakaten durfte er in straßenverkehrsordnungsrechtlicher Hinsicht ohnehin nicht eine solche Beachtung schenken, dass sie ihn vom Verkehrsgeschehen abgelenkt hätten. Sollte er aufgrund seiner fehlenden Ortskenntnis Orientierungsprobleme gehabt haben, so hätte er diese Unsicherheit durch eine besonders umsichtige und vorsichtige Fahrweise ausgleichen müssen.

OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-4 U 254/07; SP 2009, 260

Vorsicht beim Einfahren in eine Kreuzung

Wenn ein Verkehrsteilnehmer beim Einfahren in eine Kreuzung den vorfahrtsberechtigten Lenker eines Kraftfahrzeuges hätte sehen müssen beziehungsweise wenn sich dieser Verkehrsteilnehmer trotz der schlechten Einsehbarkeit nicht in die Kreuzung hineingetastet hat, haftet er für einen Verkehrsunfall.

OLG München, Aktenzeichen 10 U 5609/08, ADAJUR

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Autoflotte ist die monatlich erscheinende Fachzeitschrift für den Flottenmarkt im deutschsprachigen Raum. Zielgruppe in diesem wachsenden Markt sind die Fuhrpark-Entscheider in Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen mit mehr als zehn PKW/Kombi und/oder Transportern. Vorstände, Geschäftsführer, Führungskräfte und weitere Entscheider greifen auf Autoflotte zurück, um Kostensenkungspotenziale auszumachen, intelligente Problemlösungen kennen zu lernen und sich über technische und nichttechnische Innovationen zu informieren.