_ Es besteht keine Pflicht des Geschädigten, vor dem Verkauf seines Unfallfahrzeuges zu dem vom Gutachter korrekt ermittelten Restwert dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zu geben, eine günstigere Verwertung, als im Gutachten vorgesehen, zu ermöglichen.
BGH, Entscheidung vom 21.2.2017, Az. VR ZR 22/16, NZV 2017, 336
- Ausgabe 03/2018 Seite 68 (222.9 KB, PDF)