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Steuern à la française

31.01.2011 12:02 Uhr

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Steuern à la française

In Frankreich zieht der Gesetzgeber die Steuerschraube bei Firmenwagen immer mehr an. Als zentrale Kriterien hierfür werden die Emissionen der Pkw zugrunde gelegt. Dabei gilt die Devise: Je stärker sie die Umwelt belasten, desto höher sind die Abgaben für Unternehmen. Welche Vorgaben bei der Besteuerung grundsätzlich gelten, skizziert Benoît Dambre, Tax-Partner und Rechtsanwalt in der Anwaltskanzlei TAJ als Teil der Deloitte Touche Tohmastu Limited.

Af: Welche Steuern erhebt der französische Staat auf Firmen-Pkw?

Dambre: Frankreich hat vor geraumer Zeit eine besondere Steuer auf Firmenwagen eingeführt, die sich „taxe sur les véhicules sociétés“ (Anmerkung der Redaktion: deutsch = „Steuer auf Unternehmensfahrzeuge“) nennt. Der Steuersatz variiert dabei jeweils nach den CO2-Emissionen der Pkw (siehe Tabelle „Staffelung der CO2-Besteuerung“ und Beispiel). Diese Steuer ist von Firmen zusätzlich zur jährlichen, PS-abhängigen Kfz-Steuer, der sogenannten „carte grise“, zu zahlen und ist nicht von der Körperschaftsteuer absetzbar.

Befreiungen von der speziellen Unternehmensteuer für Firmenwagen gibt es nur für umweltfreundliche Fahrzeuge. Damit sind Fahrzeuge gemeint, die ausschließlich oder teilweise bestimmte alternative Antriebsenergien wie Elektrizität, Erdgas, LPG oder Ethanol nutzen. Sie sind zum Teil oder komplett von der Sondersteuer auf Unternehmensfahrzeuge ausgenommen.

Daneben gibt es eine generelle Mehrwertsteuer in Höhe von 19,6 Prozent, die sowohl bei Kauf, Finanzierung und Leasingrate als auch bei den laufenden Kosten nur begrenzt geltend gemacht werden kann. Die Grenzen dafür ergeben sich aus den Vorgaben zur prinzipiellen Absetzbarkeit der Kosten im Rahmen der Körperschaftsteuer.

Af: Welchen Rahmen setzen die Regelungen für die Absetzbarkeit von Firmenwagen bei der Körperschaftsteuer?

Dambre: Die in Belangen der Körperschaftsteuer geltenden Beschränkungen für Unternehmen sind ebenfalls CO2-gesteuert. So ist für Firmenwagen, die seit dem 1. Januar 2006 angeschafft und als „Umweltverschmutzer“ eingestuft werden, die Absetzbarkeit über die gesamte Abschreibungsdauer für das Fahrzeug auf maximal 9.900 Euro begrenzt. Die CO2-Grenze hierfür liegt bei 200 Gramm pro Kilometer. Überschreitet ein Fahrzeug diesen Wert, wird die steuerliche Abzugsfähigkeit für Unternehmen auf den genannten Betrag limitiert.

Liegt der CO2-Ausstoß für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2006 angeschafft wurden, jedoch unterhalb der 200 Gramm pro Kilometer, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten über eine Abschreibungsdauer von vier bis fünf Jahren zu 100 Prozent absetzbar, wenn sie den Betrag von 18.300 Euro inklusive Mehrwertsteuer nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt sowohl für gekaufte als auch für geleaste Firmenwagen.

Af: Wenn die CO2-gesteuerte steuerliche Absetzbarkeit erst für Firmenwagen gilt, die ab dem 1. Januar 2006 angeschafft wurden: Wie sehen die Regelungen für Fahrzeuge aus, die Unternehmen zuvor erworben haben?

Dambre: Bei den Fahrzeugen, die von Unternehmen zwischen 1996 und vor dem 1. Januar 2006 gekauft oder geleast wurden, gilt eine grundsätzliche Abschreibungsfähigkeit bis maximal 18.300 Euro. Die strengeren steuerlichen Vorgaben auf Basis des CO2-Ausstoßes für Neufahrzeuge sind hier noch nicht anzuwenden.

Af: Wie ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Anschaffungspreis und den 18.300 Euro respektive 9.900 Euro steuerlich zu behandeln, sobald diese Maximalgrenzen der Absetzbarkeit überschritten werden?

Dambre: In diesen Fällen gilt, dass die Differenz zwischen dem Anschaffungspreis und der Grenze von zum Beispiel 18.300 Euro über die gewählte Abschreibungsdauer steuererhöhend wirkt und darauf Körperschaftsteuer zu zahlen ist (siehe „Die Berechnung der Körperschaftsteuer“). Demgemäß handelt es sich somit um einen starken Anreiz, in saubere Fahrzeuge zu investieren.

Af: Gibt es dabei in Frankreich typische Hindernisse oder Fallstricke, welche die Unternehmen für den Betrieb ihrer Pkw-Flotte berücksichtigen müssen?

Dambre: Die Hindernisse oder Fallstricke sind abhängig von der Struktur der Flotte. Das hat wiederum mit dem Bestreben in Frankreich zu tun, noch stärker Umweltkriterien für die Besteuerung von Firmenwagen zu implementieren. Bis zu einem gewissen Maß wird das möglicherweise zu einem Wechsel der Strategie führen, wie sie die Flotte langfristig ausrichten und managen. Denn die Firmen werden immer stärker durch die Gesetzgebung dazu bewegt, umweltschonende Fahrzeuge zu nutzen. So erhält ein Unternehmen, das Fahrzeuge mit Elektroantrieb fährt, dafür steuerliche Incentives in Form einer optionalen beschleunigten Sonderabschreibung über eine Periode von zwölf Monaten. Dagegen wird es für Unternehmen, die Firmenwagen nutzen, welche als nicht umweltfreundlich eingestuft sind, zum Beispiel große SUV, aufgrund der Steuerpolitik immer teurer, was eine abschreckende Wirkung entfaltet und infolgedessen ein Downsizing bei den Fahrzeugen zur Folge haben kann.

Af: Enthält das Limit von 18.300 Euro brutto auch die laufenden Kosten?

Dambre: Nein. Die laufenden Kosten sind zu 100 Prozent absetzbar, wenn das Unternehmen die Ausgaben entsprechend belegen kann. Das gilt sowohl für Reifen, Inspektionen genauso wie für die Kraftstoffkosten und andere Aufwendungen im Rahmen des Fahrzeugbetriebs.

Af: Welche steuerlichen Regelungen sieht der Gesetzgeber für die Nutzer von Firmenwagen vor?

Dambre: Im Einkommensteuerrecht sind verschiedene Lösungen vorgesehen. Dabei muss man grundsätzlich zwischen zwei Ansätzen unterscheiden. Erstens, die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs wird vom Mitarbeiter auf Basis von Belegen wie Fahrtenbuch und Rechnungen sowie gemessen an den effektiven Kosten des Arbeitsgebers anteilig versteuert. Die zweite Variante wird angewendet, wenn der Arbeitgeber für ein vereinfachtes Berechnungsverfahren optiert. Dann muss der Arbeitnehmer bei gekauften Firmenwagen neun Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten respektive zwölf Prozent, wenn der Arbeitgeber auch die Kraftstoffkosten übernimmt, mit seinem Einkommen jährlich versteuern. Ist das Fahrzeug älter als fünf Jahre, sinken die Sätze allerdings auf sechs respektive neun Prozent.Wenn das Unternehmen das Fahrzeug least und der Arbeitgeber für das vereinfachte Verfahren optiert, dann muss der Arbeitnehmer 30 Prozent der jährlich entstehenden Gesamtkosten – einschließlich Reparaturen und Kfz-Versicherung – respektive 40 Prozent, wenn der Arbeitgeber auch den Kraftstoff zahlt, als geldwerten Vorteil versteuern.

Af: Welche Lösungen werden daneben noch genutzt, um die steuerliche Belastung im Rahmen der Fahrzeugnutzung zu senken?

Dambre: Viele Firmen tendieren inzwischen dazu, die Mitarbeiter die Geschäftsreisen mit ihrem Privatwagen bis zu 15.000 Kilometern pro Jahr unternehmen zu lassen. Denn bis zu dieser Kilometergrenze werden keinerlei Einkommensteuern fällig. Dafür erhalten die Mitarbeiter dann eine Aufwandserstattung pro Kilometer. Sie müssen die tatsächlich gefahrenen Kilometer aber per Fahrtenbuch nachweisen. Diese Methode hat sicherlich seine Vorteile, ist aber ziemlich komplex.

Erhält der Arbeitnehmer aber einen Ausgleich für die Nutzung des Privatwagens zu dienstlichen Zwecken über mehr als 15.000 Kilometer pro Jahr, muss das Unternehmen die „taxe sur les véhicules sociétés“, also die jährliche Steuer auf Unternehmensfahrzeuge, auch für die Privatwagen der Mitarbeiter auf Basis einer Kilometerstaffelung anteilig zahlen. Fährt der Mitarbeiter zwischen 15.001 und 25.000 Kilometer, sind es für das Unternehmen 25 Prozent, zwischen 25.001 und 35.000 Kilometer 50 Prozent und zwischen 35.001 und 45.000 Kilometer 75 Prozent. Bei mehr als 45.000 Kilometern wird die Steuer vollständig fällig.

Af: Wird die Anzahl der Firmenwagen aufgrund der gesetzlichen Regelungen in Frankreich weniger?

Dambre: Wir beobachten generell sehr verschiedene Strategien in den Unternehmen. Aber alle haben erkannt, dass sie einen hohen Preis zahlen müssen, wenn sie ihren Mitarbeitern Firmenwagen zur Verfügung stellen, die einen hohen CO2-Ausstoß verzeichnen. Infolgedessen erlauben immer mehr Firmen ihren Mitarbeitern nur noch Fahrzeuge, die weniger als 200 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, damit sie das Maximum der steuerlichen Abzugsfähigkeit von 18.300 Euro brutto ausschöpfen können.

Af: Herr Dambre, vielen Dank für das Gespräch!

Interview: Annemarie Schneider

Teil 4: Welchen Rahmen Frankreich für die Besteuerung von Firmenfahrzeugen setzt.

Serie:

Kfz-Besteuerung

in Europa

Berechnung der Körperschaftsteuer

Die Formel:

Jährliche Abschreibung x (tatsächlicher Bruttoanschaffungspreis – 18.300 Euro bzw. 9.900 Euro*) : tatsächlichen Bruttoanschaffungspreis

Beispiel:

Wenn ein Unternehmen ein Fahrzeug zum Bruttopreis von 35.880 Euro kauft, das weniger als 200 g CO2 pro km ausstößt, errechnet sich ein Betrag von 17.580 Euro (35.880 Euro – 18.300 Euro), der durch den Bruttogesamtpreis von 35.880 Euro dividiert und – bei einer Abschreibungsdauer von 5 Jahren (35.880 : 5 = 20 % des Gesamtpreises p. a.) – mit 7.126 Euro multipliziert wird. Daraus ergibt sich ein Betrag von jährlich 3.516 Euro, der auf das Unternehmensergebnis vor Steuern addiert werden muss (7.176 Euro x (35.880 Euro – 18.300 Euro) : 35.880 Euro = 3.516 Euro).

Dieser Betrag von 3.516 Euro wird auch bei Unternehmen steuererhöhend wirksam, die sich für das Leasing des Fahrzeugs entscheiden (wobei die exakte Summe je nach Beginn der Leasingperiode im laufenden Jahr zeitanteilig variiert).

Staffelung der CO2-Besteuerung

Die „taxe sur les véhicules sociétés“ als jährliche Steuer auf Unternehmensfahrzeuge ist fällig für Fahrzeuge mit EU-Typzulassung, die am oder nach dem 1. Juni 2004 in Betrieb genommen und nicht vor dem 1. Januar 2006 von einem Unternehmen er-worben oder genutzt wurden. Für diese Fahrzeuge wird eine Steuer erhoben, die sich nach dem CO2-Ausstoß pro Kilometer und prinzipiell aus folgender Staffelung errechnet:

Kfz-Besteuerung in Europa – Teil 5: Im nächsten Heft lesen Sie, welche Vorgaben es für Arbeitgeber und Nutzer von Firmenwagen in Italien bei der Besteuerung gibt.

Frankreich: wichtige Steuern rund um den Firmenwagen

Fuhrparkleiter in Frankreich haben vielfältige Regelungen zur Besteuerung von Firmen-Pkw zu beachten. Die grundlegenden Vorgaben für Unternehmen und Dienstwagenfahrer im Überblick:

„Taxe sur les véhicules sociétés“ ist die jährliche, CO2-abhängige Steuer auf Unternehmensfahrzeuge, die für Fahrzeuge mit EU-Typzulassung fällig wird, die am oder nach dem 1. Juni 2004 in Betrieb genommen und nicht vor dem 1. Januar 2006 von einem Unternehmen erworben oder genutzt wurden (siehe auch „Staffelung der CO2-Besteuerung“).

Absetzbarkeit des Firmenwagens von der Körperschaftsteuer limitiert mit maximal 18.300 Euro brutto des Anschaffungspreises (bei weniger als 200 g/km) und max. 9.900 Euro (bei mehr als 200 g/km) – siehe auch „Berechnung der Körperschaftsteuer“.

Laufende Kosten sind für Unternehmen per Beleg zu 100 Prozent absetzbar.

Zwei Varianten für die Versteuerung des Firmenwagens durch den Arbeitnehmer bei privater Nutzung: 1. anteilig auf Basis der tatsächlichen jährlichen Kosten des Arbeitgebers und Nachweise der Privatfahrten durch den Arbeitnehmer; 2. bei gekauften Firmenwagen per vereinfachtem Verfahren mit jährlich neun Prozent bzw. zwölf Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten, wenn der Arbeitgeber auch die Kraftstoffkosten übernimmt. Ist das Fahrzeug älter als fünf Jahre, sinken die Sätze auf sechs respektive neun Prozent. Wenn das Unternehmen das Fahrzeug least und der Arbeitgeber für das vereinfachte Verfahren optiert, dann muss der Arbeitnehmer 30 Prozent der jährlichen Gesamtkosten – einschließlich Reparaturen und Kfz-Versicherung – respektive 40 Prozent, wenn der Arbeitgeber auch den Kraftstoff zahlt, als geldwerten Vorteil versteuern.

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