Sommerreifen im Winter
Auch in diesem Jahr wird es erfahrungsgemäß wieder zu dem alljährlichen Schneechaos kommen, das von Fahrern sommerbereifter Fahrzeuge verschlimmert wird. Pünktlich zur Wintersaison die aktuelle Gesetzeslage, die jüngste Rechtsprechung und die gegenwärtige Debatte um die „geeignete“ Winterbereifung.
Am 1. Mai 2006 ist die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Neuregelung des § 2 Abs. 3a StVO: „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel.“
§ 2 Abs. 3a StVO konkretisiert damit die schon bisher geltenden Verhaltensgrundsätze der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3a, 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 StVO, wonach jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist, eine vermeidbare Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer zu verhindern. Eine spezielle Mitführpflicht von Winterreifen war bis dahin nur für Kraftomnibusse und Taxen nach § 18 BOKraft festgelegt, wenn die Umstände dies angezeigt erscheinen lassen.
Bei der „Winterreifenregelung“ handelt es sich um eine Verhaltensvorschrift. Dem Verkehrsteilnehmer wird die Pflicht auferlegt, das Kraftfahrzeug bei winterlichen Wetterverhältnissen nur mit geeigneter Bereifung zu bewegen. Es besteht daher keine generelle Winterreifen-Ausrüstungspflicht, die an einem bestimmten Datum festzumachen wäre. Vielmehr bedeutet die neue Formulierung eine „situative Winterreifenpflicht“ oder – negativ ausgedrückt – ein Sommerreifen-Fahrverbot bei Schnee und Eis.
Erlaubt bleibt es daher, auch im Winter mit Sommerreifen auf trockenen Straßen zu fahren. Wer flexibel ist und sein Fahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen stehen lassen kann, muss also nicht zwingend Winterreifen montieren. Vielmehr muss der Fahrer selbst entscheiden, ob er das Auto auch bei winterlichen Wetterverhältnissen im öffentlichen Straßenverkehr bewegen möchte.
Eine gesetzliche Definition, welche Bereifung „geeignet“ im Sinne des § 2 Abs. 3a StVO ist, gibt es nicht. Zwar enthält § 36 Abs. 1 StVZO die Formulierung, dass bei „M+S-Reifen (Winterreifen)“ die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter bestimmten Voraussetzungen unter der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit liegen darf. Ziffer 2.2 des Anhangs II der Richtlinie 92/23/EWG respektive der ECE-Regelung Nr. 30 definieren den „M+S-Reifen“ als Reifen, dessen Profil der Lauffläche und dessen Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem bei Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Fachleute erkennen anhand des Profils, ob der Reifen tatsächlich für den Winter konzipiert ist.
Aus Praktikabilitätsgründen geht die Praxis der Polizei davon aus, dass alle Reifen mit der Kennzeichnung M+S oder mit dem Schneeflockensymbol als geeignet im Sinn des § 2 Abs. 3a StVO anzusehen sind. Auch Ganzjahres- und Allwetterreifen mit dieser Kennzeichnung entsprechen damit den gesetzlichen Anforderungen.
Die gesetzliche Mindestprofiltiefe beträgt nach § 36 Abs. 2 StVZO für alle Reifenarten 1,6 mm. Ein Winterreifen kann allerdings seine Vorteile gegenüber Sommerreifen nur dann voll nutzen, wenn die Profiltiefe nicht geringer als 4,0 mm ist. Dieser Wert sollte bei winterlichen Verhältnissen nicht unterschritten werden.
Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss mit Bußgeldern und dem Eintrag im Verkehrszentralregister rechnen. Der einfache Verstoß, also das Fahren mit ungeeigneter Bereifung trotz Eis und Schnee, wird nach Nr. 5 a BKat mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro geahndet. Allerdings wird sich die Polizei im Winter nicht vorrangig mit der Ahndung von Bereifungsverstößen befassen: Nach verschiedenen Erlassen der Bundesländer soll nur dann eine Ahndung erfolgen, wenn das tatsächliche Fahrverhalten (zum Beispiel Durchdrehen der Räder, Schleudern in Kurven, erheblich verlängerter Bremsweg, stark verzögertes Anfahren an Kreuzungen) einen Hinweis auf eine nicht an die winterlichen Wetterverhältnisse angepasste Bereifung gibt.
Bei einer konkreten Behinderung des Verkehrs infolge nicht geeigneter Bereifung erhöht sich das Bußgeld auf 40 Euro; zudem wird ein Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. Kommt es zum Unfall, droht, dass das Bußgeld erhöht wird. Beim Unfall mit Personenschaden kommt dagegen eine Verkehrsstraftat in Betracht, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe sowie führerscheinrechtlichen Konsequenzen geahndet wird.
Unfall mit Sommerreifen im Winter
Wer mit Sommerreifen auf Schnee oder Eis in einen Unfall verwickelt wird, muss mit erheblichen Nachteilen rechnen. Wer mit einem sommerbereiften Kfz bei Schnee oder Eis selbstverschuldet verunglückt und dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer schädigt, hat – unabhängig von der eigenen Bereifung – für dessen Schaden aufzukommen. Die Haftpflichtversicherung reguliert die gegnerischen Ansprüche unabhängig davon, ob der Verursacher mit ungeeigneten Reifen gefahren ist; ein Regress beim Halter oder Fahrer ist in der Praxis nicht zu erwarten.
Allerdings riskiert das Unfallopfer beim fremdverschuldeten Unfall eine Mithaftung von 20 bis 30 Prozent (so auch AG Trier, zfs 1987, 162), wenn er bei Eis und Schnee mit Sommerreifen gefahren ist. Kann der Geschädigte nicht nachweisen, dass der Unfall für ihn auch bei Verwendung von Winter- oder Ganzjahresreifen unabwendbar war, ist von einer Mithaftung auszugehen.
Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3a StVO bei Benutzung von Sommerreifen auf Eis oder Schnee kann zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung führen. Sofern die Kaskoversicherung beweisen kann, dass ein selbstverschuldeter Unfall auf ungeeignete Bereifung zurückzuführen ist, kann sie die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 61 VVG) vollständig verweigern. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Ob die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit vorliegen, ist vom Einzelfall abhängig.
Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (VersR 2004, 1260) soll ein solcher Fall der groben Fahrlässigkeit selbst dann vorliegen, wenn mit Sommerreifen und Schneeketten im Gebirge gefahren wird.
Aktuelle Rechtsprechung
Diese eigentlich der Verkehrssicherheit dienende Praxis wird jedoch durch eine jüngste Entscheidung des LG Hamburg zur Frage der groben Fahrlässigkeit i. S. d. § 81 VVG in Frage gestellt.
Das Gericht hat am 2. Juli 2010 (Az: 331 SS 137/09) entschieden, dass es fraglich sein kann, ob bei der Bereifung mit Sommerreifen im Winter im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Entscheidend ist, ob der Unfallort in einer Region (hier: Hamburg) liegt, in der typischerweise mit starker Schnee- und Eisglätte zu rechnen ist. Zwar herrschten an der konkreten Unfallstelle winterliche Fahrbahnverhältnisse, aber nicht durchgehend in der gesamten Region. Zudem waren die Witterungsverhältnisse wechselhaft. Die Verwendung von Sommerreifen kann nach Auffassung des Gerichts zwar als fahrlässig angesehen werden; im konkreten Fall konnte aber insbesondere die subjektive Seite der groben Fahrlässigkeit – ein erheblich gesteigertes Verschulden – nicht festgestellt werden.
Ein hier vorliegendes Abkommen von der Straße könnte auch unter dem Gesichtspunkt der Kausalität andere Ursachen haben, da nicht feststand, dass durch Winter- oder Ganzjahresreifen der Unfall hätte vermieden werden können.
Hinzu kommt eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 9. Juli 2010 (Az: 2 SsRs 220/09), die die Vorschrift des § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Ziffer 2 StVO und damit Bußgeldsanktionen für verfassungswidrig erklärt hat. Die Regelung verstößt gegen das verfassungsmäßig gebotene Bestimmtheitsgebot, wonach die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit so konkret umschrieben werden müssen, dass der Anwendungsbereich für den Einzelnen erkennbar ist oder sich durch Auslegung ermitteln lässt. Weder aus technischen noch aus gesetzlichen Regelungen lässt sich entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse erfüllen müssen.
Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts führt allerdings nicht zu einer Sanktionsfreiheit der Verkehrsteilnehmer, wenn es zu einem Unfall kommt. Es wertet das Verhalten des Betroffenen als Verstoß gegen das Gebot nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVO, mit einer an die Wetterverhältnisse angepassten Geschwindigkeit zu fahren. Der nach Nr. 8.1 BKatV vorgesehene Bußgeldregelsatz von 100 Euro erhöht sich nach Tabelle 4 BKatV auf 145 Euro. Ganz anders ist die Lage bei folgenlosen Verstößen; hier ist mit der Rechtsauffassung des OLG keine Sanktion mehr möglich.
Diese Entscheidung war wiederum Auslöser für einen übereilten Verordnungs- oder Gesetzeswunsch von Seiten des Verkehrsministeriums. Bis zu einer EU-weiten Regelung soll nun eine Winterreifenpflicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen werden. Die Verkehrsminister der Länder haben auf der Verkehrsministerkonferenz Anfang Oktober dieses Jahres die rasche Einführung einer Winterreifenpflicht beschlossen.
Deutschland will sich auch dafür einsetzen, dass Winterreifen europaweit einheitlich definiert und gekennzeichnet werden, wie immer dies aussehen mag (Ausrüstungs- oder Verhaltensvorschrift). Mit der Neuregelung soll nicht etwa eine Pflicht innerhalb eines festen Zeitraumes normiert werden. Vielmehr soll festgelegt werden, bei welchen Wetterverhältnissen genau Winter- oder Ganzjahresreifen montiert werden müssen, etwa bei Schneematsch oder Glätte.
So begrüßenswert diese beabsichtigte Regel wegen der wenigen „ewig Unbelehrbaren“ auch ist, so fragwürdig ist der Erfolg. Während bis jetzt allen Ernstes „mündige Bürger und Autofahrer“ uneins in der Frage sind, was eine „an die Wetterverhältnisse angepasste Ausrüstung“ ist und vor allem wann dann „winterliche Straßenverhältnisse“ bestehen, dürfen wir uns in Zukunft auf die Diskussionen gesetzgeberisch aufgeklärter Verkehrsteilnehmer freuen, die sich nicht einig werden, was nun der Gesetzgeber unter „Schneematsch“ und „Glätte“ verstanden wissen will.
Wer diese Prognose bezweifelt, möge an die Versuche der Rechtsprechung denken, als es um die Definition von „Nässe“ im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen ging. Man einigte sich auf eine gleichmäßig mit Feuchtigkeit benetzte Fahrbahn oder auf große Pfützen. Dr. Michael Ludovisy
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Winterreifenpflicht: Verzögerung bis November
Die von Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) geplante neue Winterreifenpflicht verzögert sich bis November. Zum Prozedere: Der Bundesrat muss noch über die entsprechende Vorlage entscheiden. Die nächste Sitzung der Länderkammer ist am 5. November. Nach der Bundesrat-Entscheidung kann die Regelung sofort in Kraft treten. RED
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Arbeitsunfall bei Abholen eines Privatautos während der Pause
Übernimmt ein Arbeitnehmer während seiner Pausenzeit sein in einer Werkstatt befindliches Fahrzeug und will es auf dem Weg zum nächsten Einsatzort zu Hause abstellen, um dann mit einem Kollegen weiterzufahren, unterbricht diese Handlung nicht die Tätigkeit des Arbeitnehmers, sodass ein in diesem Zeitraum geschehener Verkehrsunfall als Arbeitsunfall einzustufen ist. Bei diesem Sachverhalt stand die Fahrt zum Unfallzeitpunkt im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers. Maßgebliches Kriterium für die Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte. Das ist vorliegend der Fall, da der Versicherte die Fahrt auch ohne den privaten Teil gemacht hätte. Es spielt keine Rolle, dass er einen Teil der Strecke mit dem abgeholten Fahrzeug zurückgelegt hat.
LSG Essen, Aktenzeichen L 15 U 11/09, ADAJUR-Archiv
Bereicherungsanspruch des Versicherers aufgrund unrichtiger Angaben
Der leistenden Versicherung steht ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben und arglistiger Täuschung durch den Beklagten ohne rechtlichen Grund geleistet hat.
LG Wuppertal, Aktenzeichen 7 O 294/07, SP 2010, 301
Amtshaftungsanspruch aufgrund eines Steinschlags
Werden Mäharbeiten auf einer räumlich eng begrenzten Verkehrsinsel durchgeführt, kommt die Behörde ihren Verkehrssicherungspflichten nur nach, wenn der Kreuzungsbereich für die Dauer der Mäharbeiten gesperrt wird oder anderweitige Schutzvorkehrungen getroffen werden, sofern damit keine unzumutbaren Verkehrsbehinderungen zu erwarten sind. Bei Durchführung von Mäharbeiten an den zum Straßenkörper gehörenden Verkehrsinseln besteht durch die Möglichkeit des Wegschleuderns von Steinen oder sonstigen Gegenständen die nicht ganz fernliegende Gefahr, dass eine Verletzung von Straßenbenutzern oder deren Eigentum auftreten kann, weshalb der Verkehrssicherungspflichtige Maßnahmen ergreifen muss, diese Gefahren möglichst weitgehend zu vermeiden. Verlangt werden können aber nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Welche dies sind, lässt das Gericht – wohl selbst nicht wissend – offen.
LG Coburg, Aktenzeichen 22 O 4810, VR, Heft 35/10 42
Ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch
Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch muss Aufzeichnungen über erhebliche Umwegfahrten und aussagekräftige Angaben zum Fahrtanlass enthalten. Danach muss ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Weist das Buch inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, können diese die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben infrage stellen.
FG Hannover, Aktenzeichen 11 K 72/08, EFG 2010, 1185
Notwendigen Fahrbedarf bei Ersatzfahrzeuganmietung
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls legt die erforderlichen Mietwagenkosten dem Grunde nach hinreichend dar, wenn er eine Rechnung darüber vorweisen kann und ein notwendiger Nutzungsbedarf eines Mietwagens ab einer Tageskilometerleistung von 30 Kilometern vorliegt. Bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen ist der Geschädigte gehalten, mindestens zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Angebot 50 Prozent über dem Schwacke-Normaltarif liegt. Ist der Unfallersatztarif weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht erforderlich, muss bei der Schätzung auf den Normaltarif abgestellt werden.
LG Gera, Aktenzeichen 1 S 288/07, ADAJUR-Archiv
Übertragung der Selbstbeteiligung auf Arbeitnehmer
Wird in einem Überlassungsvertrag über ein Dienstfahrzeug vereinbart, dass dieses vollkaskoversichert ist, die Selbstbeteiligung beispielsweise bei 500 Euro liegt und diese der Dienstwagenfahrer – um keinen Schadensbeweis durchführen zu müssen – bezahlen muss, wenn der Verkehrsunfall selbst verursacht wurde, wird keine Partei unangemessen benachteiligt. Die Formulierung „bei einem selbstverschuldeten Unfall“ darf nicht dergestalt ausgelegt werden, dass darunter nur vollständig selbstverursachte Verkehrsunfälle fallen. Ohne eine solche Kfz-Vollkaskoversicherung müsste die Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers für die entstandenen Schäden und der daraus folgende Umfang eines gegen den Arbeitnehmer gerichteten Schadensersatzanspruchs gegebenenfalls im Einzelnen in oft mühevoller Weise geklärt werden. Gemeint sind nach Überzeugung der Kammer vielmehr solche Unfälle, die durch den Dienstwagenfahrer verschuldet wurden.
AG Hamburg, Aktenzeichen 20 CA 174/07, SVK 2010, Heft 8-9 B
Darlegungspflicht des Versicherungsnehmers hinsichtlich Unfallort
Die Lage der Unfallstelle ist eine für die Individualisierung des geltend gemachten Versicherungsfalles notwendige Angabe und gehört mithin zu den vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen. Die Klagepartei hat die Unfallstelle nicht hinreichend konkret bezeichnet. Die beklagte Partei hatte durch Vorlage des Berichts eines Sachverständigen dargelegt, dass die verschiedenen Angaben zur Unfallstelle im anwaltlichen Anspruchsschreiben und in der Klageschrift teilweise verschiedenen Örtlichkeiten zuzuordnen sind.
OLG Brandenburg, Aktenzeichen 12 U 215/08, ZFS 2009, 450
Haftung bei Unfall durch Wenden
Hält ein Fahrzeug im Mittelstreifendurchbruch einer Fahrbahn, um zu wenden, ist der Wendevorgang zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet. Das ist erst dann der Fall, wenn der Wendende sich neu in den Verkehrsstrom eingeordnet hat oder sein Auto am Fahrbahnrand abgestellt hat. Kollidiert der Nachfolgende mit dem Wendenden und lässt sich nicht klären, ob dies auf sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel des Wendenden oder durch Unachtsamkeit oder überhöhte Geschwindigkeit des Nachfolgenden verursacht worden ist, haften beide je zur Hälfte.
Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 12 U 45/09
- Ausgabe 11/2010 Seite 72 (307.2 KB, PDF)