Ein frühzeitiger Verschleiß des Zahnriemens bei einem Gebrauchtwagen stellt einen Sachmangel dar. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg im vergangenen Jahr entschieden (OLG-Az.: 2 U 77/09). Im Streitfall war der Riemen etwa 14 Monate beziehunsgweise 18.500 Kilometer vor dem Riss gewechselt worden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug noch nicht einmal vier Wochen im Besitz des Klägers. Aufgrund des erlittenen Totalschadens am Motor trat er vom Kaufvertrag zurück – zu Recht, wie die Vorinstanz entschied. Auffällige Geräusche vor dem Reißen Die Berufung des beklagten GW-Händlers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger hatte wenige Tage vor dem Riss des Zahnriemens auffällige Geräusche aus dem Motorraum seines Fahrzeugs vernommen und deswegen die Werkstatt des Beklagten aufgesucht. Nachdem ihm die Mitarbeiter von einer Weiterfahrt abgeraten und eine aufwändige Untersuchung des Motorraums in Aussicht gestellt hatten, weigerte er sich, sein Fahrzeug bis zum nächsten Tag im Betrieb zu lassen. Die Richter werteten dies nur als "eine leichte Fahrlässigkeit, die nicht ausreicht, die Verantwortung des Beklagten zu verdrängen". Kaufpreis wurde zurückerstattet Dafür sei ein eindeutiges Verschulden des Kunden erforderlich. Da letztlich nicht geklärt werden konnte, wie intensiv die Werkstattmitarbeiter den Kunden vor einer Weiterfahrt gewarnt hatten, blieb dieser vor Gericht erfolgreich. Da der Händler auch nicht den technischen Nachweis erbringen konnte, dass die Anlage zum übermäßigen Verschleiß des Zahnriemens bei dem Fahrzeug erst nach der Übergabe entstand, musste er den Kaufpreis zurückzahlen. (ng)