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Recht: Autoschaden durch Schneeräumung - wer zahlt?

01.12.2013 09:38 Uhr
Schneepflug
Im Winter drohen nicht nur extreme Bedingungen im Straßenverkehr - auch der Winterdienst wird gelegentlich zur Gefahr.
© Foto: vschlichting/Fotolia.com

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Die Zeit der Winterdienste ist wieder gekommen. Passend dazu vermeldet die Deutsche Anwaltshotline ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz: Wird ein Fahrzeug auf der Autobahn durch Eisbrocken beschädigt, die von einem entgegen kommenden Schneepflug auf der Gegenfahrbahn aufgewirbelt werden, hat der Straßendienst demnach den vollen Schaden zu begleichen. Zumindest dann, wenn die Schneeräumung auf der einen Straßenseite möglich gewesen wäre, ohne die Gegenfahrbahn auf der anderen Seite in Mitleidenschaft zu ziehen.

Konkret geschah das Malheur im verhandelten Fall, als der Fahrer des betroffenen VW-Transporters gerade einen Lkw überholte. Als er sich mit seinem Wagen genau in Höhe des Truckers befand und ihm jegliche Möglichkeit des Zurückweichens nach rechts genommen war, gab es laut der Meldung der Deutschen Anwaltshotline plötzlich einen fürchterlichen Rums. Auf der Gegenfahrbahn der Autobahn war unvermittelt das Räum- und Streufahrzeug aufgetaucht. Es begrub den Kleintransporter unter einer Wand von Eis und Schnee und beschädigte ihn erheblich.

Für die Reparaturkosten in Höhe von über 1.000 Euro wollte der Straßendienst allerdings nicht aufkommen. Dass Schnee- und Eisbrocken aufgewirbelt und auf die Gegenfahrbahn geschleudert würden, sei bei der Räumung der Autobahn mit Hilfe eines Schneepfluges unvermeidlich. Und ein Verschulden des Räumpersonals liege auch nicht vor, es habe das gesetzlich vorgeschriebene Tempolimit jedenfalls eingehalten.

Unabwendbarer Schaden nur bei mangelnder Sorgfalt

Dem widersprach das Gericht. Laut Gutachten eines Sachverständigen beeinflusst die Fahrtgeschwindigkeit des Räumfahrzeuges sehr wohl nicht nur den Ausdehnungsbereich der vom Pflug aufgenommenen Schneemassen, sondern auch die Abwurfweite. Der Fahrer könne diese jederzeit begrenzen, indem er die Geschwindigkeit entsprechend reduziert - gegebenenfalls erheblich unter den zulässigen Grenzwert.

Eine ordnungsgemäße Räumung der Autobahn in einer Richtung wäre am Unfalltag dann auch ohne Gefährdung der Gegenfahrbahn möglich gewesen. Entgegen der Auffassung des Straßendienstes ist der Unfall also nicht durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes verursacht worden, so die Entscheidung der Richter zu Gunsten des VW-Fahrers. Unabwendbar ist ein Ereignis nämlich nur dann, wenn es nicht durch äußerste mögliche Sorgfalt abgewendet werden kann. (löw)

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 9. September 2013, Aktzenzeichen: 12 U 95/12

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