_ Ja, sagt das Amtsgericht Landau in der Pfalz in seinem aktuellen Urteil vom 10. September 2017 (Aktenzeichen 6 C 724/17), sofern die Reinigungskosten unfallbedingt erforderlich waren. Denn der Geschädigte müsse reparaturbedingte Verschmutzungen nicht hinnehmen. Reinigungskosten, die dem geschädigten Fuhrpark berechnet werden, sind Schadenkosten, die der Haftpflichtversicherer erstatten muss. Das Gericht geht hier sogar so weit zu sagen, dass es nicht darauf ankäme, ob andere Werkstätten diese als Serviceleistung ohne Berechnung vornehmen.
Über die konkrete Abrechnung sind tatsächlich angefallene und bezahlte Reinigungskosten laut Werkstattrechnung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten, sofern diese durch den Geschädigten als unfallbedingt erforderlich angesehen werden konnten. Es geht hier also - wie so oft - um die Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Die Rechtsprechung hat sich - aufgrund der vermehrten Einwendungen der Versicherer - gehäuft zugunsten der Geschädigten ausgerichtet.
Auch wenn es Werkstätten gibt, die Reinigungskosten nicht gesondert berechnen oder bei einem Kundendienst das Auto kostenlos reinigen, gibt es auch andere, die dies in Rechnung stellen. Merke: Die vom Geschädigten beauftragte Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten, demzufolge ist das Werkstattrisiko nicht dem Fuhrpark anzulasten.
Fallgruppe "Unfallbedingt erforderlich"
Hauptanwendungsfall für Reinigungskosten ist, dass diese unfallbedingt erforderlich waren, egal ob es sich um eine Innen- oder Außenreinigung handelt. Hier gibt es diverse Möglichkeiten: von der Entfernung von Glassplittern durch Schäden an der Scheibe über Kosten der Entfernung arbeitsbedingter Verschmutzung. Die Kosten für die Reinigung nach umfangreichen Reparaturarbeiten gehören zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, der zu erstatten ist.
Hauptstreitpunkt aktuell ist jedoch die Reinigung des Fahrzeuges aufgrund von Lackiermaßnahmen. Hier wiederum muss unterscheiden werden, ob die Reinigung vor dem Lackieren selbst oder danach berechnet wird. Die Kosten für die vorherige Reinigung der lackierten Flächen sind in den Lackierkosten laut Herstellerangaben grundsätzlich bereits enthalten. Um jedoch das Lackierergebnis auf Farbtreue zu den angrenzenden Teilen überprüfen zu können, ist es zwingend nötig, auch die angrenzenden Teile großflächig zu reinigen. Diese Kosten für die Reinigung der angrenzenden Flächen sind aber gerade nicht in den Kosten der Lackierung enthalten.
Ein Verweis darauf, dass die Kosten nur anteilig gemäß der beschädigten Flächen ersetzt werden, ist nicht haltbar. Denn bereits allein aufgrund der Tatsache, dass Lackierarbeiten erforderlich sind und hierfür ein exakter farblicher Abgleich mit dem Restfahrzeug durchzuführen ist, ist eine umfangreiche Reinigung erforderlich, um keine Farbabweichungen zuzulassen. Ebenso darf der Geschädigte erwarten, dass ihm das Fahrzeug in einem einheitlichen Reinigungszustand übergeben wird
Fallgruppe "Reine Servicereinigung"
Anders sieht es aus, wenn es eine reine Servicereinigung der Werkstatt war. Hier ist aber auch zu unterscheiden, ob dies für den Geschädigten erkennbar war oder nicht. Wird eine Reinigung in Rechnung gestellt, von der er annehmen durfte, dass diese unfallbedingt war, das heißt zur Entfernung von Unfallspuren, oder zur Überprüfung des Lackierergebnisses für erforderlich zu halten war, sind diese Kosten auch dann zu erstatten. Dies gehört letztlich zum Werkstattrisiko, welches nicht der Fuhrparkbetreiber trägt, sondern der Schädiger.
Fazit
Wenn die Reinigung nicht aus lediglich optischen Gründen erfolgt, sondern vorrangig, um das Ergebnis der Lackierarbeiten kontrollieren zu können oder unfallbedingte Verschmutzungen zu beheben, sind diese Kosten innerhalb der Unfallregulierung zu erstatten. Und nicht vergessen: Es ist immer auf den Blickwinkel des Geschädigten abzustellen.
- Ausgabe 03/2018 Seite 69 (99.3 KB, PDF)