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Privilegien der User-Chooser

29.01.2010 12:02 Uhr

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Privilegien der User-Chooser

Eine intensive Privatnutzung macht die Ein-Prozent-Methode bei der Versteuerung des Dienstwagens attraktiv. Denn gemessen an den tatsächlichen Kosten zahlt der Nutzer einen Spottpreis für die uneingeschränkte private Nutzungsmöglichkeit. Doch nach einer Änderung des Einkommensteuergesetzes kommt nicht jeder User-Chooser in den „Genuss“ der Pauschalversteuerung.

Die wahrhaft privilegierten Dienstwagennutzer sind die User-Chooser, die sich ihren Dienstwagen unter Beachtung weniger Kriterien, insbesondere der Fahrzeugklasse, Höhe der Leasingrate und Motorisierung, selbst aussuchen und konfigurieren können. Die im Dezember-Heft vorgestellte Untersuchung der defacto.gruppe zur Zusammensetzung und zum Kaufverhalten dieser Nutzer-Gruppe zeigt, dass unter solchen Bedingungen Fahrzeuge mit einem Ausstattungsumfang bestellt werden, der über demjenigen liegt, der bei einer privaten Anschaffung geordert worden wäre. Ein Luxus, der auf zwei Seiten Geld kostet, bei Leasingrate respektive Kaufpreis und auch bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung.

Ein Blick auf den betrieblichen Status und das Alter, wonach Gesellschafter, Geschäftsführer, Direktoren, Abteilungsleiter und Selbstständige die Gruppe der User-Chooser dominieren, lässt den Schluss zu, dass die Betroffenen den Dienstwagen tatsächlich kostenfrei zur privaten Nutzung überlassen bekommen, also nicht durch Rent-Sharing und andere Modelle an den Kosten der Privatfahrten beteiligt werden, die bei den User-Choosern durchgehend mehr als 50 Prozent der Gesamtfahrleistung ausmachen.

Durch den hohen Anteil der Privatnutzung in Zusammenhang mit einem Gehalt, das sich jenseits der Beitragsbemessungsgrenzen für Sozial- und Krankenversicherung befindet, wird der Dienstwagen für den Nutzer bei Anwendung der Pauschalversteuerung attraktiv: Ein Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis inklusive Mehrwertsteuer von 75.000 Euro kostet monatlich 332 Euro zuzüglich 9,97 Euro für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Büro an Steuern. Ein Spottpreis, gemessen an den tatsächlichen Kosten für Anschaffung, Finanzierung, Abschreibung und laufenden Unterhalt.

Pauschalversteuerung eingeschränkt

Seit 2007 allerdings kommt ein bestimmter Teil der oben genannten elitären User-Chooser-Gruppe nicht mehr so leicht in den Genuss der Pauschalversteuerung. Das Einkommensteuergesetz wurde nämlich dahingehend verändert, dass eine mindestens 50-prozentige betriebliche Nutzung des Dienstwagens Voraussetzung für die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist. Betroffen von dieser Verschärfung sind alle Gesellschafter von GmbH & Co. KGs, reinen Kommanditgesellschaften, offenen Handelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowie alle Einzelkaufleute und Selbstständigen.

Gesellschafter von GmbHs, die ihrer GmbH gegenüber dienstverpflichtet sind, sind jedoch nicht betroffen, weil die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, welche gegenüber den Gesellschaftern Abschirmwirkung entfaltet. Ein Pkw, der von der GmbH angeschafft und dem Gesellschafter im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen wird, ist aus Sicht der GmbH immer zu 100 Prozent betrieblich genutzt, auch wenn der Gesellschafter damit zu 100 Prozent privat fährt. Für die erstgenannte Gruppe reicht die bloße Behauptung oder freie, pauschale Schätzung des Nutzungsumfangs des Dienstwagens nicht aus, um sich für die Ein-Prozent-Regelung zu qualifizieren. Vielmehr muss glaubhaft gemacht werden, dass das Fahrzeug in dem geforderten Umfang beruflich genutzt wird. Eine Glaubhaftmachung ist qualitativ und quantitativ weniger als ein Nachweis oder Beweis, womit die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht notwendig ist.

Formlose, aber zeitnahe Aufzeichnungen statt Fahrtenbuch

Allerdings wird die Finanzverwaltung nicht auf schriftliche Aufzeichnungen verzichten und hat damit durch Urteil des Finanzgerichts München vom 9. März 2009 (Aktenzeichen 6 K 4619/06) Recht bekommen. Im Urteilsfall ging es um die Darlegung der Nutzung eines Pkw in dem für dessen Qualifizierung als Betriebsvermögen erforderlichen Umfang. Man kann davon ausgehen, dass die dem Urteil zu entnehmenden Kriterien auch für die Glaubhaftmachung des für die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung erforderlichen Umfangs einschlägig und aus-reichend sind. Das Gericht fordert Aufzeichnungen, die zwar formlos sein können, aber zeitnah erfolgen müssen. Formlose Aufzeichnungen sind Kalendereinträge, Reisekostenabrechnungen etc. Sie müssen allerdings systematisch erfolgen und die zur Berechnung des Prozentsatzes der beruflichen Nutzung relevanten Daten enthalten, also die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende der Aufzeichnungen sowie Angaben zur beruflichen Veranlassung jeder durchgeführten Fahrt und die dabei zurückgelegte Strecke. Diese Aufzeichnungen müssen nicht durchgehend gemacht werden, sondern nur über einen repräsentativen Zeitraum, dessen Länge allgemein mit drei Monaten angenommen wird.

Auf die Aufzeichnungen eines derart kurzen Zeitraums sollte man sich aber nur dann stützen, wenn die berufliche Nutzung so umfangreich ist, dass auch bei Hinzuschätzungen von Privatnutzungen, zum Beispiel für Urlaubsfahrten, die 50-Prozent-Grenze nicht in Gefahr gerät.

Besser ist es, einen Zeitraum auszuwählen, der, gemessen an den Besonderheiten des Einzelfalls, repräsentativ ist, und die Auswahl auch zu begründen, beispielsweise mit dem Saisonverlauf des Geschäfts, der Einbeziehung von typischen Urlaubs- und Freizeitfahrten usw.

Hans-Günther Barth

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