-- Anzeige --

Preise für Ersatzteile

30.11.2011 12:02 Uhr

-- Anzeige --

Preise für Ersatzteile

Die Aufschläge auf unverbindliche Preisempfehlungen bei Ersatzteilen („UPE-Aufschläge“) gehören zu den Dauerbrennern bei der fiktiven Abrechnung von Schadensersatzpositionen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt.

Die meisten Fahrzeughersteller geben für ihre Ersatzteile unverbindliche Preisempfehlungen (sogenannte UPE) ab, die allerdings für die Ersatzteilhändler und Werkstätten nicht verbindlich sind. In der Praxis werden vielfach örtlich sogenannte UPE-Aufschläge gemacht, das heißt, es werden bestimmte Prozentsätze auf die empfohlenen Richtpreise aufgeschlagen. Die Sachverständigen kalkulieren den notwendigen Reparaturumfang regelmäßig so, dass sie die Preisaufschläge bei den Ersatzteilen berücksichtigen.

Tendenz der Rechtsprechung

Die überwiegende Anzahl der Instanzgerichte spricht die Ersatzteilpreisaufschläge zu, wenn entsprechender Vortrag vom Geschädigten vorliegt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der neuesten BGH-Rechtsprechung, dass ein Geschädigter, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, bei der Schadenberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Es kann hier auf die Grundsätze bei der Abrechnung von Stundenverrechnungssätzen in Autoflotte 11/2011 abgestellt werden. Infolgedessen stellen grundsätzlich auch die Ersatzteilpreisaufschläge bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis einen erstattungsfähigen Schaden dar.

Ist aufgrund des vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass üblicherweise Ersatzteilpreisaufschläge anfallen, kann der Geschädigte auf der Grundlage dieses Gutachtens die betreffenden Ersatzteilpreisaufschläge erstattet verlangen, ohne dass er einen Nachweis durch Reparaturrechnung erbringen muss, dass diese Preisaufschläge tatsächlich angefallen sind. Der Geschädigte muss sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer Reparatur in einer anderen, vom Versicherer benannten Werkstatt verweisen lassen, bei der möglicherweise keine Ersatzteilpreisaufschläge anfallen.

Fazit: Ortsüblichkeit ist entscheidend

Vorliegend handelt es sich weniger um eine rechtliche Frage als um eine tatsächliche, bei der es in der Argumentation gegenüber dem Versicherer einer konkreten Darlegung bedarf. Vielfach wird hier „lediglich“ auf die Rechtsprechung verwiesen. Dies ist jedoch verfehlt. Die entscheidende Frage ist, ob bei einer Reparatur in einer Werkstatt der betreffenden Marke im Umkreis des Geschädigten von den Werkstätten ein UPE-Aufschlag berechnet wird oder nicht. Sind UPE-Aufschläge ortsüblich, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung. Werden ortsüblich keine Aufschläge berechnet, gehört diese Position auch nicht zum erforderlichen Reparaturaufwand. Kosten für die Vorratshaltung bestimmter Ersatzteile, das heißt UPE-Aufschläge, kann der Geschädigte im Hinblick darauf, dass diese bei einer Reparatur nicht notwendigerweise, sondern nur je nach Werkstatt anfallen, nicht ersetzt verlangen. Fehlt entsprechender Vortrag, dass solche Kosten bei Ihnen ortsüblich sind, sind Ersatzteilaufschläge mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB (so zum Beispiel AG Mülheim an der Ruhr: Urteil vom 15.07.2011, Aktenzeichen: 13 C 677/11).

Praxistipp: Um die Kosten durchzusetzen, legen Sie dar, dass UPE-Aufschläge bei Ihnen ortsüblich sind, und zitieren Sie die Rechtsprechung des Gerichts des Unfallortes. Für einen Überblick über die Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte sehen Sie am besten in folgender stets aktuellen Urteilsliste nach: http://www.captain-huk.de/wp-content/uploads/rechtsprechung/listen/Liste_Ersatzteile.pdf

Inka Pichler

Streitpunkte bei fiktiver Abrechnung, Teil 3:

Im nächsten Teil beleuchten wir die juristischen Auseinandersetzungen zu den Verbringungskosten.

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Autoflotte ist die monatlich erscheinende Fachzeitschrift für den Flottenmarkt im deutschsprachigen Raum. Zielgruppe in diesem wachsenden Markt sind die Fuhrpark-Entscheider in Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen mit mehr als zehn PKW/Kombi und/oder Transportern. Vorstände, Geschäftsführer, Führungskräfte und weitere Entscheider greifen auf Autoflotte zurück, um Kostensenkungspotenziale auszumachen, intelligente Problemlösungen kennen zu lernen und sich über technische und nichttechnische Innovationen zu informieren.