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Nicht nur beim Spritpreis tut sich etwas: Was sich für Autofahrer 2022 ändert

03.01.2022 12:00 Uhr
Führerscheine
Einige alte Führerscheine laufen 2022 ab.
© Foto: SP-X

Auch zum nächsten Jahreswechsel müssen Autofahrern wieder neue Regelungen beachten. Diesmal geht es unter anderem um Führerscheine, Kraftstoffkosten und die Maskenpflicht. Eine Übersicht.

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Neue Assistenten

Neue Pkw-Typen müssen ab dem 6. Juli mit zusätzlichen Assistenzsystemen ausgestattet sein. Vorgeschrieben ist unter anderem ein intelligenter Geschwindigkeitsassistent (Intelligent Speed Assistance, ISA), der den Fahrer bei Überschreiten des aktuellen Tempolimits warnt. In der Regel dürfte dazu die Daten der kamerabasierten Verkehrszeichenerkennung genutzt werden. Zu den weiteren obligatorischen Helfern zählen ein Notbremsassistent und ein Notfall-Spurhalteassistent. Darüber hinaus werden ein Unfalldatenspeicher (Black Box) und eine Schnittstelle für eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre zur Pflicht.

Für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen – also vor allem Transporter und Lkw – ist ab 2022 ein Abbiegeassistent vorgeschrieben, der vor Unfällen warnt. Zunächst gilt die Regelung für neue Typen, ab 2024 für alle Neuwagen.

Höherer CO2-Preis

Kraftstoff dürfte im kommenden Jahr teuer bleiben. Am 1. Januar erhöht sich der CO2-Preis von 25 auf 30 Euro pro Tonne, wodurch der Preis für den Liter Benzin um 8,4 Cent steigt. Diesel wird um 9,5 Cent teurer. Wie viel Kraftstoff letztendlich kostet, hängt aber auch von der Ölpreisentwicklung ab.

Maskenpflicht im Verbandskasten

Der Kfz-Verbandskasten muss künftig zwei Mund-Nasen-Masken enthalten. Das sieht eine Verordnung der Bundesregierung vor. Wann diese in Kraft tritt, ist noch unklar.

Schärfere Förderkriterien für Plug-in-Hybride

Die E-Auto-Prämie erhalten Käufer eines Plug-in-Hybriden ab dem 1. Januar nur noch, wenn das Modell eine elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern aufweist. Alternativ reicht zumindest vorerst ein CO2-Ausstoß unter 50 Gramm pro Kilometer. Diese Klausel dürfte aber im Oktober fallen; im Ausgleich wird für die Mindestreichweite nicht mehr der WLTP-Gesamtwert herangezogen, sondern die Reichweite in der Stadt ("WLTP EAER City"), die in der Regel einige Kilometer höher ausfällt. Später werden nach aktuellem Stand 80 Kilometer vorgeschrieben – ursprünglich sollte das 2025 der Fall sein, die neue Bundesregierung will nun schon 2023 strenger werden. Bislang lag der Mindestwert bei 40 Kilometern beziehungsweise einem Maximal-Ausstoß von 50 Gramm CO2 pro Kilometer. Die Emissionsgrenze bleibt auch im kommenden Jahr unverändert.

Führerschein-Tausch

Viele alte Führerscheine verlieren im kommenden Jahr ihre Gültigkeit. Wer zwischen 1953 und 1959 geboren ist und noch ein rosafarbenes oder graues Dokument besitzt, muss dieses bis zum 19. Januar gegen einen fälschungssicheren Scheckkarten-Führerschein eintauschen. Der kostet 25 Euro und ist 15 Jahre gültig. Wer mit einem alten Führerschein in eine Polizeikontrolle gerät, zahlt ein Verwarngeld von zehn Euro.

Neue HU-Plakette

Die gelbe HU-Plakette verliert im kommenden Jahr ihre Gültigkeit. Autofahrer, die 2022 ihr Fahrzeug zu einer Hauptuntersuchung (HU) vorführen, erhalten bei Bestehen der Prüfung eine grüne HU-Plakette. Sie weist auf die Fälligkeit der nächsten HU im Jahr 2024 hin. 2022 erstmals zugelassene Fahrzeuge fahren dagegen mit einer orangefarbenen Plakette vor. Sie müssen 2025 zum HU-Termin. In Deutschland wird das Jahr der anstehenden Hauptuntersuchung durch eine Farbe markiert. Nacheinander kommen Blau, Gelb, Rot, Rosa, Grün und Orange zum Einsatz. Die HU-Plakette wird am hinteren Kennzeichen so angebracht, dass der Fälligkeitsmonat oben steht. Wird der Termin mehr als zwei Monate überschritten, drohen Bußgelder. Außerdem steigen die Kosten für die dann ausführlichere Untersuchung.

Neue Regeln beim Kauf digitaler Inhalte

Für Autofahrer gelten ab dem Jahreswechsel neue Vorschriften für Kaufverträge mit digitalen Inhalten. Das betrifft laut dem Autobmobilclub AvD auch Ausstattungen wie Spurhalte-Techniken, intelligente Geschwindigkeitsassistenten mit Abbremsfunktionen, automatische Einparkhilfen oder auch die Verkehrszeichenerkennung. Ist die Software in den Kaufvertrag einbezogen, hat der Verbraucher neben der klassischen Gewährleistung jetzt das durchsetzbare Recht auf dauerhafte Nutzung der Systeme, wenn ohne sie der Wagen nicht funktionstüchtig ist. Der Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet, die Funktionen dem Käufer immer zur Verfügung zu stellen und dauerhaft weiterzuentwickeln.

Daneben gelten ab dem kommenden Jahr eigenständige Regeln für die Einbeziehung digitaler Produkte in Verbraucherverträge. Bei Autos betrifft das unter anderem die Infotainment-Software, externe Online-Dienste oder die sogenannten "Over-the-Air-Updates". Wer entsprechende Produkte oder Dienste anbietet, muss den Kunden vor Vertragsschluss umfassend über die Vertragsinhalte informieren. Die Dienste müssen dauerhaft nutzbar sein, andernfalls kann der Nutzer seine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Das gilt auf für "kostenlose" Dienste. Verbraucher sind dann laut AvD auch vor überraschenden Vertragsverlängerungen geschützt. Alle Verträge müssen nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit stets mit einer Frist von einem Monat kündbar sein.

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