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Minimale Justierungen

29.06.2015 06:00 Uhr

Dirk Hangarter, Partner Global Employer Services bei Deloitte Schweiz, beschreibt Änderungen und geplante Schritte rund um die Besteuerung von Firmenwagen im Nachbarland.

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_ Von der Erhebung des geldwerten Vorteils aufseiten der Arbeitnehmer und Führungskräfte bei privater und dienstlicher Nutzung eines Firmenwagens über die steuerliche Abzugsfähigkeit der laufenden Kosten für Fahrzeuge durch den Arbeitgeber bis hin zu den Regeln für Unternehmen bezüglich der Kfz-Abschreibung bei Erwerb: Die damit verbundenen Rahmenbedingungen und meisten Vorgaben für Unternehmen und Beschäftigte durch den schweizerischen Gesetzgeber haben sich in den vergangenen fast vier Jahren nicht verändert (siehe Info-Box: "Kontinuität gewahrt" S.47 und Autoflotte 09/2011).

Nur in wenigen Punkten hat ein Wandel stattgefunden. Diese erläutert Dirk Hangarter, Partner Global Employer Services bei Deloitte Schweiz. Zudem scheinen Änderungen für die Ermittlung des zu versteuernden geldwerten Vorteils vor der Tür zu stehen.

_ In der Schweiz gibt es den Luxusvorbehalt, der die steuerliche Abzugsfähigkeit einschränken kann. Wie sieht hier gegenwärtig die "Schmerzgrenze" aus? Im Jahr 2011 hat ein Kaufpreis ab 90.000 bis 100.000 Schweizer Franken den Luxusvorbehalt auslösen können.

Eine exakte "Schmerzgrenze" gibt es nicht, da der Luxusvorbehalt (siehe Info-Box, Anm. der Redaktion) von diversen Faktoren abhängt und die genaue Höhe jeder Kanton für sich bestimmt. Bei einem Kaufpreis von über 100.000 Schweizer Franken (Anmerkung: Das entspricht ca. 97.000 Euro laut Währungsrechner Handelsblatt online vom 1. Juni 2015 bei Wert von 1 Schweizer Franken = 0,9704 Euro) sollte aber auf jeden Fall geprüft werden, ob ein solcher Firmenwagen für den betroffenen Mitarbeiter immer noch angemessen ist oder nicht. Dies kann zum Beispiel beim Geschäftsführer eines bedeutenden Unternehmens mit entsprechender Repräsentationspflicht der Fall sein, während die Angemessenheit für einen relativ untergeordneten Mitarbeiter im Außendienst einer kleineren Firma wohl eher nicht mehr gegeben ist.

_ Daneben wurde eine Straßenverkehrsabgabe bei Erstzulassung fällig und danach jährlich: Wird diese nach wie vor hubraumabhängig von den einzelnen Kantonen festgelegt?

Die Erhebung von Straßenverkehrsabgaben - auch Motorfahrzeugsteuer genannt - liegt nach wie vor in der Kompetenz der Kantone. Diese legen auch fest, nach welchen Kriterien die Höhe dieser Abgaben bestimmt wird. Im Kanton Zürich hat zum Beispiel seit dem Jahr 2014 neben dem Hubraum auch das Gesamtgewicht des Fahrzeugs einen Einfluss auf die Höhe der Straßenverkehrsabgaben von Personenwagen. Außerdem wird ein zeitlich befristeter Diskont gewährt, falls der Personenwagen die vom Bundesamt für Energie vergebene Energieetikette A oder B besitzt und falls gleichzeitig der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs 130 Gramm pro Kilometer nicht überschreitet.

_ Und bei der CO2-Abgabe auf Kraftstoffe: Gibt es hier Neuerungen im Vergleich ###zum Jahr 2011?

Die Schweiz hat per 1. Juli 2012 analog zur EU für neue Personenwagen CO2-Emissionsvorschriften eingeführt. Bis einschließlich 2015 darf die Neuwagenflotte im Durchschnitt höchstens 130 Gramm CO2 pro Kilometer verursachen. Falls diese Grenze überschritten wird, müssen Sanktionen bezahlt werden. Diese sind von den Fahrzeugimporteuren zu begleichen und erhöhen deshalb potenziell den Kaufpreis von Neuwagen. In der Zukunft sollen diese Zielvorgaben kontinuierlich verschärft werden.

Die Sanktionen betragen derzeit zwischen 7,50 und 142,50 Schweizer Franken (ca. 7,3 bis ca. 138 Euro) je Gramm CO2 pro Kilometer, um welches der oben genannte Grenzwert überschritten wird. Ab dem Jahr 2019 soll die Sanktion einheitlich 142,50 Schweizer Franken pro Gramm CO2 über dem Richtwert betragen.

_ Werden derzeit in der Schweiz weitere Neuerungen rund um Fahrzeuge und ###speziell den Firmenwagen erwartet oder diskutiert? Wenn ja, welche und warum?

Mit der Annahme der Abstimmung über die Finanzierung und dem Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi) durch das Schweizer Stimmvolk im Jahr 2014 wird der steuerliche Abzug für Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte unabhängig vom eingesetzten Verkehrsmittel bei der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2016 auf maximal 3.000 Schweizer Franken (ca. 2.911 Euro) pro Jahr begrenzt werden. Die Kantone sind grundsätzlich frei, ob eine solche Begrenzung auch für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke eingeführt wird oder nicht. Es wird aber erwartet, dass die meisten Kantone diese Regelung übernehmen werden.

Unklar ist derzeit noch, ob diese Begrenzung Auswirkungen auf die Berechnung des zu versteuernden Privatanteils für Firmenfahrzeuge haben wird. Die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort gelten grundsätzlich als Privatfahrten. Da die dadurch verursachten Kosten derzeit grundsätzlich ohne Begrenzung steuerlich zum Abzug gebracht werden können, fließt dieser Privatgebrauch nicht in die Ermittlung der Höhe des zu versteuernden Privatanteils für Firmenfahrzeuge ein. Aus diesem Grund können die Inhaber solcher Fahrzeuge auch keinen steuerlichen Abzug für den Arbeitsweg geltend machen. Es wäre zumindest denkbar, dass die neu eingeführte Begrenzung zu einer Erhöhung des zu versteuernden Privatanteils für Firmenfahrzeuge führen könnte. Es liegen derzeit nach unserem Wissen aber noch keine definitiven Weisungen der Steuerbehörden zu dieser Frage vor.

Herr Hangarter, vielen Dank für das informative Gespräch!

Interview: Annemarie Schneider

Kontinuität gewahrt

Firmenwagenbesteuerung in der Schweiz

Folgende Aspekte rund um die Besteuerung von Firmenwagen sind seit Herbst 2011 dieselben geblieben.- Die Kosten für den Firmenwagen sind nach wie vor grundsätzlich als Personalaufwand steuerlich absetzbar; bei Privatnutzung respektive dualer Nutzung durch den Arbeitnehmer muss dabei weiterhin für den privaten Teil der Mehrwertsteuersatz von acht Prozent als Eigenverbrauch vom Unternehmen bei der körperschaftsteuerlichen Bemessung abgezogen werden.- In der Schweiz bleibt auch der sogenannte Luxusvorbehalt bestehen. Dessen genaue Festsetzung liegt in der Verantwortung der einzelnen Kantone.- Dabei hängt die exakte Höhe nach Angaben des Steuerexperten Dirk Hangarter von diversen Faktoren wie der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, der Hierarchiestufe des betroffenen Mitarbeiters, den Repräsentationspflichten des Mitarbeiters ab.- Die Abschreibung von Firmenwagen bei Erwerb kann wie bisher über zwei Methoden erfolgen:- über den Buchwert mit je 40 Prozent p. a. vom jeweiligen Buchwert- und vom Anschaffungswert linear mit 20 Prozent über fünf Jahre.- Für Arbeitnehmer entsteht aus der Bereitstellung eines Firmenwagens bei dienstlicher sowie privater Nutzung weiterhin ein zu versteuernder geldwerter Vorteil. Dieser beträgt:- entweder 0,8 Prozent des Netto-Anschaffungspreises pro Monat (9,6 Prozent p. a.), welches zum Gehalt addiert wird und worauf Einkommensteuer und Sozialabgaben zu entrichten sind,- oder mindestens 150 Schweizer Franken (ca. 146 Euro) pro Monat.- Nach wie vor gelten Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte als Privatfahrten und die Kosten dafür sind steuerlich nicht ansetzbar.- Möglichkeit der Minderung des zu versteuernden geldwerten Vorteils: In Ausnahmefällen wie bei Kfz mit Beschriftungen und Sonderaufbauten etc., allerdings ist das grundsätzlich die Entscheidung des Kantons.- Auch die laufenden Kosten für Firmenwagen - mit Ausnahme von Kraftstoff während der Urlaubszeit des Arbeitnehmers, der diese dann selbst trägt in diesem Zeitraum, sowie bei Strafzetteln - kann der Arbeitgeber weiterhin absetzen.

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