Kündigung bei Zahlungsverzug?
Der Anteil der Leasingfahrzeuge an den insgesamt zugelassenen Fahrzeugen nimmt stetig zu. Damit erlangt das Leasing nicht nur eine erheblich ökonomische Bedeutung, sondern in Zeiten wirtschaftlicher Rezession leider auch eine juristische. Was geschieht mit dem Leasingfahrzeug bei Zahlungsschwierigkeiten des Fuhrparkbetreibers? Welche Rechte hat in dieser Situation der Leasinggeber, welche der Leasingnehmer?
Bei (bloßer) Vermögensverschlechterung des Leasingnehmers kommt eine vorzeitige Beendigung des Vertrags in der Regel nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur für den Fall einer „erheblichen Vermögensverschlechterung beim Leasingnehmer“. Allerdings ist stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (etwa Wechsel- oder Scheckproteste). Diesbezügliche Klauseln in Leasingverträgen sind vom Leasingnehmer besonders kritisch zu prüfen.
Zulässig ist dagegen ohne Weiteres eine Klausel in den AGB von Geschäftsleasingverträgen, wonach eine Kündigungsmöglichkeit für den Leasinggeber bestehen soll, wenn in das Vermögen des Leasingnehmers vollstreckt wird.
Bei Geschäftsleasingverträgen kann der Leasinggeber (gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a und Nr. 3b BGB) jedoch kündigen, wenn der Leasingnehmer sich in Zahlungsverzug befindet, also für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Leasingraten oder eines nicht unerheblichen Teils der Leasingraten in Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit einem Betrag in Verzug ist, der der Summe einer Zweimonats-Leasingrate entspricht. Diese Vorschrift ist nicht zwingend. Es können daher auch hiervon abweichende Regelungen zwischen den Vertragsparteien getroffen werden. Üblicherweise behält sich der Leasinggeber aber das Recht zur fristlosen Kündigung vor, wenn der Leasingnehmer mit zwei Leasingraten in Verzug ist.
Zahlungsrückstand bedeutet nicht Zahlungsverzug
Eine nicht selten verwendete Klausel, die den Leasinggeber schon dann zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sich der Leasingnehmer mit zwei aufeinander folgenden Raten im Rückstand befindet, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (AGB Inhaltskontrolle; unangemessene Benachteiligung), weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) nicht zu vereinbaren ist.
Ein bloßer Zahlungsrückstand reicht für eine fristlose Kündigung gerade nicht aus, der Leasingnehmer muss sich in Verzug befinden. Das Kündigungsrecht des Leasinggebers wird aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Leasingnehmer vor Ausspruch der Kündigung den rückständigen Betrag teilweise tilgt (§§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a und 3b BGB).
Rückgabepflicht nach wirksamer Kündigung
Bei wirksamer Kündigung des Leasinggebers verliert der Leasingnehmer sein Besitzrecht am Leasingfahrzeug, er muss es unverzüglich an den Leasinggeber herausgeben.
Der Leasinggeber darf aber nicht von sich aus das Fahrzeug sicherstellen, wie dies vereinzelt in den AGB vereinbart ist, und zu diesem Zweck das Fahrzeug gegen den Willen des Leasingnehmers abholen. Nach Ansicht in der Rechtsprechung (OLG Hamm, NJW RR, 1992, 502) ist eine Klausel in den AGB unwirksam, nach der der Leasinggeber zur Abholung des Leasingfahrzeugs berechtigt ist, wenn der Leasingnehmer seiner Rückgabepflicht nicht nachkommt. Dann liegt nach dieser vertretenen Auffassung verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB vor. Aber Vorsicht: Eine Klausel, die den Leasinggeber berechtigt, das Fahrzeug vorübergehend zum Zweck der Sicherung seiner Zahlungsansprüche an sich zu nehmen, hat die Rechtsprechung dagegen für zulässig erachtet.
Befindet sich der Leasingnehmer in Zahlungsverzug, so kann die Leasinggesellschaft von einem Geschäftsleasingnehmer Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten (bei einem Verbraucherleasingnehmer in Höhe von fünf Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz verlangen (§ 288 BGB).
Laufzeitabhängige und deshalb durch die vorzeitige Vertragsbeendigung vom Leasinggeber ersparte Aufwendungen sind dem Leasingnehmer gutzuschreiben.
Offen war lange Zeit die Frage der Nettoentschädigung des Leasinggebers. Seit einer Entscheidung des BGH (DAR 2007, 517) ist jedoch davon auszugehen, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach einer von ihm selbst veranlassten fristlosen Kündigung zu leisten hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind. Dies deshalb, weil diesen Leistungen eine steuerbare Leistung im Sinne des § 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer hierauf nicht entrichten muss. Der Leasinggeber hat demnach nur Anspruch auf den Netto-Ausgleich. Dabei muss bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für jeden Leasingvertragstyp, Restwertvertrag oder das Kilometerleasingmodell unterschiedlich erfolgen. Anders sind die jeweiligen Besonderheiten der Vertragsmodelle nicht hinreichend zu berücksichtigen.
Abrechnung bei Verwertung
Die anschließende Verwertung (Anrechnung des Fahrzeugwertes oder des Verwertungserlöses) beim Restwertvertrag unterscheidet sich nicht von der bei normaler Vertragsbeendigung. Auch hier trifft den Leasinggeber die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung (Schadenminderungspflicht).
Leasingvertragsklauseln in Verträgen mit Restwertabrechnung, die bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Leasinggebers nach fristloser Kündigung nur eine prozentuale Anrechnung des Fahrzeugwertes bei dessen Verwertung vorsehen, sind unwirksam. Der BGH hat dies für den Fall einer Anrechnung von 90 Prozent entschieden (BGH, DAR 2002, 414). Auch eine Beteiligung des Leasinggebers am Mehrerlös ist fraglich. Für den Fall einer Beteiligung mit 25 Prozent am Mehrerlös bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vertritt der BGH die Meinung, dies komme nur in Betracht, wenn der Erlös die zum Zeitpunkt der Kündigung noch offenen Verpflichtungen des Leasingnehmers (ausstehende Raten, kalkulierter Restwert, abgezinst) übersteigt.
Anders verhält sich die Berechnung des Ausgleichsanspruchs beim Kilometerleasing: Der Leasingnehmer erhält als Vorteilsausgleich eine Gutschrift aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Fahrzeugwert im Augenblick der vorzeitigen Vertragsbeendigung und dem geschätzten Wert, den das Kfz zum eigentlichen vereinbarten Vertragsende gehabt hätte. Praktisch geschieht dies – so die Rechtsprechung – im Wege einer „vorausschauenden Schätzung“, was bedeutet, dass ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Etwaige Fahrzeugschäden finden auf diesem Wege auch entsprechende Berücksichtigung.
Da für den Leasinggeber mitunter Restwertleasingverträge günstiger beziehungsweise in der Abwicklung einfacher erscheinen, könnte die Tendenz bestehen, bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Kilometerverträge in Restwertverträge umzustellen. Dies wird sogar zum Teil von einigen Leasinggesellschaften in ihren AGB so vorgesehen. Allerdings muss sich der Leasinggeber an seiner ursprünglichen Kalkulation festhalten lassen. Eine Klausel mit „Umstellungsvorbehalt“ ist nach Ansicht der Rechtsprechung eine im Sinne der AGB überraschende Klausel und wird somit nicht Vertragsbestandteil.
Bleibt noch die Frage möglicher Schadensersatzansprüche des Leasinggebers aus etwaigen Rückkaufvereinbarungen. Auch hier hat die Rechtsprechung zugunsten des Leasingnehmers Position bezogen. Nach Auffassung des BGH (DAR 2004, 519) kann bei Kilometerleasingverträgen der Leasinggeber keine Schadensersatzansprüche aus einer Rückkaufvereinbarung geltend machen, die er für den Fall einer regulären Vertragsbeendigung mit dem Händler geschlossen hatte und die nun wegen der vorzeitigen Beendigung nicht mehr realisierbar ist.
Dr. Michael Ludovisy
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Vor Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs Vergleichsangebote einholen
Der Geschädigte muss sich umfassend über niedrigere Angebote erkundigen, bevor er ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet. Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte eine Woche Zeit, sich über die Modalitäten der Anmietung eines Mietwagens zu informieren. Er hätte ohne nennenswerten Aufwand Vergleichsangebote mehrerer Vermieter einholen können. Keinesfalls war er gehalten, nachdem ihm die Klägerin die Unterschiede zwischen einem „Normaltarif und einem Unfallersatztarif“ erläutert hatte, einen Mietwagen zu einem Unfallersatztarif abzuschließen. Nach Ansicht des LG Arnsberg liegt somit kein Fall vor, dass der Geschädigte aufgrund des zeitlichen Ablaufs dazu genötigt ist, einen Unfallersatztarif in Anspruch zu nehmen. Vielmehr war der Geschädigte im vorliegenden Fall in der Lage, auf sein Auto zumindest für eine Woche zu verzichten. Dann kann ihm auch zugemutet werden, genauere Erkundigungen vor Abschluss eines Mietvertrages anzustellen.
LG Arnsberg vom 12.02.2008, 5 S 111/07; SP 2008, 440
Fahrzeug mangelhaft bei Vibrationen infolge niedriger Leerlaufzahl
Nach einer Entscheidung des Landgerichts München ist ein Fahrzeug mangelhaft, wenn durch eine niedrige Leerlaufdrehzahl starke Vibrationen verursacht werden, die zu einer deutlichen Komfortbeeinträchtigung führen. Ferner liegt ein Mangel vor, wenn der Kraftstoffverbrauch bei einem Neufahrzeug die Herstellerangaben um mehr als zehn Prozent übersteigt. Im entschiedenen Fall stellte der Sachverständige in seinem Gutachten fest, dass bei der niedrigen Leerlaufzahl von 600 Umdrehungen pro Minute im Rückenbereich des Fahrersitzes sowie an der Kopfstütze Vibrationen aufträten. Diese seien auch im Gesäß deutlich fühlbar und so auffällig, dass nicht mehr von einer geringfügigen Komfortbeeinträchtigung gesprochen werden könne. Sie sei vergleichbar mit den Vibrationen, die in etwa bei einem Vierzylinder-Diesel des gleichen Herstellers bei einem Modell vor 20 Jahren aufgetreten seien. Die Vibrationen träten sowohl bei eingelegter Fahrstufe „D“ als auch bei „Neutral“ auf.
LG München I vom 29.01.2009, 4 O 6504/07; ADAJUR-Archiv
Sach- und fachgerechte Reparatur nur mit Neuteilen
Der Geschädigte, der seinen Unfallschaden fiktiv abrechnet, darf seiner Abrechnung der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Vertragswerkstatt an seinem Wohnort zugrunde legen und muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze nicht markengebundener Werkstätten in der Nähe seines Wohnortes verweisen lassen. Die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens innerhalb der sogenannten „130-Prozent-Grenze“ ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die – auch in Eigenregie – sach- und fachgerechte Reparatur unter ausschließlicher Verwendung von Neuteilen durchgeführt wurde.
AG Trier vom 13.03.2009, 32 C 685/08; ADAJUR-Archiv
Telefonverbot auf dem Seitenstreifen
Ein Fahrzeugführer verstößt nicht nur gegen § 18 VIII StVO, sondern tateinheitlich auch gegen § 23 I a StVO, wenn er sein Kraftfahrzeug mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße anhält und während der Standzeit ein Telefonat mit einem Mobiltelefon führt. Der Seitenstreifen ist keine rechtlich selbstständige Verkehrsfläche neben den Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn. Er ist vielmehr ein unselbstständiger Bestandteil der Richtungsfahrbahn der Autobahn oder Kraftfahrstraße und bildet mit den angrenzenden Fahrstreifen eine Fahrbahn im Rechtssinne. Während des vorübergehenden Haltens auf dem Seitenstreifen blieb der Betroffene mithin Teilnehmer des fließenden Verkehrs.
Da das Halten auf dem Seitenstreifen verboten ist und dieser nur in einem Not- oder Unglücksfall oder auf polizeiliche Weisung benutzt werden darf, musste der Betroffene den Seitenstreifen unverzüglich verlassen.
OLG Düsseldorf vom 03.06.2008, IV - 2 SS OWI 84/08 - OWI 39/08 III; SVK 2009, Heft 4 42 (LS)
Fehlerhafte Eintragung im Serviceheft ist Nebenpflichtverletzung
Eine Kraftfahrzeugwerkstatt kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München nur wegen mangelhafter Nebenleis-tung und nicht wegen mangelhafter Werk-leistung nach § 634 Nr.4 BGB in Anspruch genommen werden, wenn sie bei einer Fahrzeuginspektion die Eintragung einer Leistung vornimmt, wie die Erneuerung des Zahnriemens für den Nockenwellenantrieb, obwohl eine Leistungserbringung tatsächlich nicht stattgefunden hat und deshalb ein Schaden eintritt, weil die Nachholung der Leistung zu einem späteren, nach dem Serviceheft vorgesehenen Zeitpunkt nicht mehr erfolgt. Die Wartung am Fahrzeug war dem Inspektionsheft gemäß mangelfrei. Der fehlerhafte Eintrag führte auch nicht unmittelbar zu einem Mangel am Fahrzeug. Dieser trat erst bei der Folgeinspektion mit der unterbliebenen Auswechslung des Nockenwellenzahnriemens trotz Erreichens der Laufleistung für dessen Auswechslung auf. Die fehlerhafte Eintragung ist als Nebenpflichtverletzung einzustufen.
OLG München vom 02.04.2008, 7 U 3028/07; VR 23/09, 37
Fahrerlaubnis weg nach Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs
§ 13 Nr. 2 a Alt. 2 FeV ist ein Auffangtatbestand. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht „sehenden Auges“ untätig bleiben muss, bis noch weitere Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Verkehrsbezug aufweisen. Aus diesem Grund vermag auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit eine Begutachtung jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn sie in einer Weise zu Tage getreten ist, die zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Fahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.
OVG Magdeburg vom 12.11.2008, 3 M 503/08; NJW 2009, 1829
Wer andere zum Bremsen zwingt, zahlt
Fährt ein Autofahrer so in die Autobahn ein, dass er einen darauf fahrenden Lkw zum starken Bremsen zwingt und fährt daraufhin ein nachfolgender Lkw auf den abbremsenden Lkw auf, so muss der Autofahrer zumindest für einen Teil des Schadens (im verhandelten Fall ein Drittel) haften. Zwei Drittel des Schadens musste der auffahrende Lkw-Fahrer wegen des zu geringen Sicherheitsabstands tragen.
KG Berlin, Aktenzeichen 12 U 90/07
- Ausgabe 8/2009 Seite 56 (428.3 KB, PDF)