_ Wer mit einer Videokamera am Auto laufend den öffentlichen Verkehrsraum aufzeichnet und die Aufnahmen speichert, verstößt damit gegen den Datenschutz. Das gilt auch, wenn die an Windschutz- und an der Heckscheibe montierten Kameras eines ordnungsgemäß geparkten Autos aufzeichnen, wie ein anderes Fahrzeug das geparkte Vehikel streift. Das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung einer potenziellen Straftat.
Amtsgericht München, Az. 1112 OWi 300 Js 21012/17; D-AH/fk
- Ausgabe 03/2018 Seite 68 (222.9 KB, PDF)