Im Fuhrpark viel Neues
Leser fragen – Autoflotte antwortet, und das zu einer Vielzahl flottenrelevanter Themen. Ob es um den Homeoffice-Mitarbeiter in Finnland geht, der einen Firmenwagen bekommen soll, oder um die Unsicherheit, ob für den ab Werk montierten Winterreifen ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist: Die individuellen Fragen der Fuhrparkverantwortlichen können auch für andere informativ sein.
Das Jahr 2011 ist schon bald zur Hälfte herum. Und die gute Nachricht: Die Belebung des Flottenmarktes hält an. Die allgemeine Wirtschaftslage ist entspannt, die Geschäfte haben angezogen, die Unternehmen benötigen neues Personal und stellen ein. Das wird sich auch weiterhin auf den Fahrzeugbedarf der Fuhrparkbetreiber auswirken.
Die Verunsicherung durch E10-Benzin und Diskussionen um höhere Steuern von Diesel-Kraftstoff wird daran nichts ändern .
Läuft bei Ihnen im Fuhrpark derzeit alles rund? Wenn Sie die eine oder andere Frage haben, dann schreiben Sie uns gern eine E-Mail an beate.engel@springer.com oder kontaktieren Sie uns auf www.autoflotte.de.
Beate Engel Rät:
Winterreifen ab Werk – wie versteuern?
Da in unserem Unternehmen ein Schwenk von BMW zu Audi/VW vollzogen wird, rate ich als Fuhrparkleiter dazu, die Winterreifen gleich ab Werk mitzubestellen. Vorteil für das Unternehmen: Die Winterreifen werden mit dem identischen Nachlass wie das Fahrzeug und die sonstige Sonderausstattung ab Werk rabattiert. Des Weiteren entfällt für die Nutzer die Fahrt zum Reifenpartner des Leasinggebers. Stimmt es, dass die Winterreifen ab Werk nicht zur Ermittlung des geldwerten Vorteils herangezogen werden? Dann wäre die Grundlage der Gesamtlistenpreis (brutto) abzüglich des Preises der Freisprechanlage und abzüglich des Preises für den Satz Winterreifen inklusive Felgen, oder? HERR K. AUS DORTMUND
Beate Engel & Team: Es ist die gängige Auffassung, dass die Winterräder die Bemessungsgrundlage nicht erhöhen, unabhängig davon, von wem, wann und wo sie gekauft wurden, ob beim Autohändler, Reifenhändler, direkt ab Werk bei der Autobestellung oder erst bei Wintereinbruch. Von daher ist Ihre angedachte Vorgehensweise zur Berechnung des Pauschalwertes bei Versteuerung des geldwerten Vorteils richtig.
Erweiterung der Car Policy
Ich möchte unsere Car Policy neu überarbeiten und aufgrund einschlägiger Erfahrung der letzten Monate einen Paragraphen mit aufnehmen, den es im Moment in unserer aktuellen Car Policy noch nicht gibt. Dieser Paragraph soll es der Firma ermöglichen, fahrlässig oder grob fahrlässig zugeführte Schäden an Firmenfahrzeugen in Form der Selbstbeteiligung rechtssicher weiterzubelasten. Könnten Sie mir so einen Paragraphen, der im Streitfall, auch eventuell vor Gericht, rechtssicher ist, zur Verfügung stellen oder mir bitte einen Tipp geben, wo ich eine Car Policy als Draft herbekomme, die diesem Thema Beachtung schenkt?
HERR J. AUS HEIMSHEIM
Beate Engel & Team: Selbstverständlich können Sie in einen Nutzungsvertrag immer auch Klauseln einbringen, die eine Beteiligung der Mitarbeiter an Schäden einschließt. Allerdings kann ein solcher Vertrag nie „rechtssicher“ sein. Jeder Mitarbeiter hat ein Anrecht darauf, Ihren Vertrag als ungerecht zu empfinden oder auch eine unzumutbare Härte hinter dem Vertrag zu sehen.
Beispielurteile in der Vergangenheit haben gezeigt, dass in mehreren Fällen der Arbeitgeber auch bei fahrlässig herbeigeführten Schäden auf den Kosten „sitzen geblieben“ ist. Übrigens auch dann, wenn ein entsprechender Passus im Nutzungsvertrag vorhanden war. Weitere Details hierzu kann Ihnen mit Sicherheit Ihr Rechtsanwalt nennen. Eine Vorlage für Nutzungsverträge finden Sie unter anderem beim Club der Fuhrparkverwalter (www.fuhrparkverwalter.de). Allerdings ist sie nur ein Beispiel und bietet keine Rechtssicherheit. Sehr hilfreich sind bestimmt auch diese zwei Rechtsbeiträge in der Autoflotte: „Regress gegen Fahrer“ von Inka Pichler, Heft 09/2010, S. 58, und das Interview zu diesem Thema mit Fachanwalt Frank O. Hamann in Heft 10/2010, S. 86–89.
Homeoffice im Ausland
Wir haben einen finnischen Mitarbeiter, der in Finnland in einem Homeoffice für uns in Deutschland arbeitet. Diesem Mitarbeiter wird ein Firmenwagen mit privater Nutzung zur Verfügung gestellt. Leider habe ich keine Vorstellung, auf welche Dinge ich jetzt verstärkt achten muss. Hier in Deutschland haben wir einen Fuhrpark von 35 Pkw, die wir im Full-Service-Leasing betreiben. Muss die Anmeldung des Fahrzeuges in Finnland erfolgen oder kann das Fahrzeug auch auf uns in Deutschland mit finnischem Kennzeichen zugelassen werden? Wie ist der einfachste und sinnvollste Weg? HERR T. AUS MORINGEN
Beate Engel & Team: Wie Sie schon beschrieben haben, sollten Sie den Mitarbeiter unbedingt mit einem inländischen (also finnischen) Fahrzeug und somit auch Kennzeichen ausstatten. Ihr Mitarbeiter sollte sich vor Ort erkundigen, ob ein Wagen mit finnischem Kennzeichen auf eine deutsche Firma angemeldet werden kann. In der Regel werden Sie auf eine ähnliche Verfahrensweise wie in Deutschland treffen. Das Fahrzeug kann dann in Finnland auf einen Bevollmächtigten (wahrscheinlich Ihren Mitarbeiter) zugelassen werden. Sollten Sie in Finnland eine eigene Firma betreiben, macht es aber Sinn, das Fahrzeug auf diese Gesellschaft anzumelden. Aus steuerlichen Gründen (Anrechnung der finnischen Umsatzsteuer) ist eine Verrechnung über die Grenzen hinweg sonst einfach zu kompliziert. Hierzu kann Ihnen mit Sicherheit Ihr Steuerberater weiterhelfen.
Sollten Sie keine Gesellschaft in Finnland betreiben, können Sie dem Mitarbeiter auch das Fahrzeug in Form einer „Aufwandsverrechnung“ zukommen lassen. Er erhält dann neben seinem Gehalt auch noch die Ausgaben für das Fahrzeug (am besten gegen Vorlage der Belege) erstattet. Die Kosten können dann über die normale Gehaltsabrechnung verrechnet werden. Er erhält folglich kein Firmenfahrzeug im eigentlichen Sinne, sondern ihm werden die Kosten für dessen Nutzung erstattet. Diese Regelung hat den Vorteil, dass Sie sich nicht separat um das eine Fahrzeug und die rechtlichen Regelungen für Fuhrparks in Finnland kümmern müssen. Eventuell ist diese Vorgehensweise aber geringfügig teurer, da Sie Großkundenrabatte nicht wirklich nutzen können. Allerdings werden Sie bei Ihrer Fuhrparkgröße nur geringe Abweichungen feststellen. Viele Unternehmen, die im Ausland nur einen Handelsvertreter beschäftigen, verrechnen die Kfz-Nutzung aus den oben genannten Gründen direkt mit dem Mitarbeiter. Alle anderen Alternativen erzeugen sonst nur zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Unter Umständen können Sie natürlich auch versuchen, das finnische Fahrzeug über Ihre deutsche Leasinggesellschaft beschaffen zu lassen. Dies geht natürlich nur, wenn diese auch eine Niederlassung oder ein Partnerunternehmen in Finnland hat. Bei einer Beschaffung über Ihre Leasinggesellschaft würde ich – zur Verringerung des administrativen Aufwands – möglichst viele Full-Service-Bausteine inkludieren. Dadurch können Sie den administrativen Aufwand weiter reduzieren.
Zuzahlung des Mitarbeiters
Unsere Mitarbeiter erhalten von uns die Möglichkeit, sich ein Fahrzeug zu konfigurieren, unter der Maßgabe, dass wir die gesamten Leasinggebühren bis zu einer Nettoleasingrate von beispielsweise 800 Euro pro Monat übernehmen. Wenn der Mitarbeiter sich ein höherwertiges Fahrzeug konfiguriert, zum Beispiel für 850 Euro monatliche Nettoleasingrate, so setzen wir die 50 Euro zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer dem Mitarbeiter als Zuzahlung in Rechnung. Die Zuzahlung, in dem Fall 59,50 Euro (brutto), wird dem Mitarbeiter direkt vom Nettogehalt abgezogen. Haben Sie einen Artikel aus der Autoflotte hierzu oder einen Gesetzestext o. Ä., der die genannte Vorgehensweise bestätigt? Sämtliche Recherchen haben bislang ergeben, dass es korrekt ist, dass wir dem Mitarbeiter auch die Mehrwertsteuer abziehen und dementsprechend abführen, doch war es uns nicht möglich etwas Konkretes dazu zu finden.
FRAU K. AUS MÜNCHEN
Beate Engel & Team: In der Autoflotte hatten wir in den letzten Jahren einen Artikel, in dem es um die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen Bundesministerium für Finanzen (BMF) und dem Bundesfinanzhof (BFH) ging. Für die Praxis ist aber das BMF maßgebend, weil das der oberste Dienstherr aller deutschen Finanzbeamten ist. Deshalb ist eine Fundstelle nicht nötig, weil Ihre Vorgehensweise den im Gesetz beschriebenen Besteuerungsregeln entspricht.
Jeder kennt es aus dem täglichen Leben: Der Endverbraucher zahlt immer den Preis plus Mehrwertsteuer, und dieser beträgt nun einmal 19 Prozent. Der Abzug vom Gehalt ist nur der Zahlungsweg. Genauso könnte der Mitarbeiter das volle Gehalt bekommen und die 59,50 Euro per Dauerauftrag zurücküberweisen. Wichtiger ist die zugrunde liegende Vereinbarung: Wenn der Leasingvertrag ausschließlich zwischen Arbeitgeber und Leasinggesellschaft geschlossen ist und der Arbeitgeber anschließend dem Arbeitnehmer einen Anteil in Rechnung stellt, vermindert sich die Ein-Prozent-Bemessungsgrundlage entsprechend des Kaufpreisanteils. Die Preislisten sind ja so aufgebaut, dass neben der Leasingrate der anteilige Kaufpreis sichtbar ist.
Selbst bezahltes Zubehör versteuern?
Normalerweise wird ja der Bruttolistenwert des Fahrzeuges inklusive Zubehör versteuert. Wenn jetzt der Fahrzeugnutzer einen Teil des Zubehörs, zum Beispiel die Dachreling, selbst bezahlt, wird dieser Betrag dann bei der Ein-Prozent-Besteuerung vom Bruttolistenwert abgezogen oder muss der Nutzer diese Kosten trotzdem versteuern?
HERR P. AUS NEU-ISENBURG
Beate Engel & Team: Bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils über die Ein-Prozent-Methode ist das Zubehör, das der Nutzer aus seinem eigenen Budget gezahlt hat, aus dem Bruttolistenpreis herauszurechnen. Dabei ist die Zahlungsform unerheblich, ob also der Mitarbeiter den Betrag über eine Einmalzahlung geleistet hat oder laufend zur monatlichen Leasingrate hinzuschießt. Der Betrag für die selbst gezahlten Zubehörteile, um den der Bruttolistenpreis als Basis der Versteuerung gekürzt wird, ist anhand der Preisliste des Fahrzeugs zu ermitteln.
Autoflotte hilft!
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beate.engel@springer.com
- Ausgabe 5/2011 Seite 58 (212.2 KB, PDF)