Die Überwachung von Firmenwagen per GPS-Ortung ist nur zulässig, wenn sie für den Betriebszweck erforderlich ist oder Beschäftigte der Firma dieser wirksam zugestimmt haben, wie der Rechtschutzversicherer D.A.S. jetzt berichtet.
Aufgrund von Hinweisen einer ehemaligen Mitarbeiterin hatte die Datenschutzbehörde gegenüber einer Gebäudereinigungsfirma angeordnet, die Überwachung von Firmenautos per GPS einzustellen. Die Firma ging gerichtlich gegen den Bescheid vor, weil diese Praxis der Tourenplanung, Mitarbeiterkoordinierung, Diebstahlschutz sowie der Überwachung von Wochenend- und Privatfahrtenverboten diene. Die Rechtmäßigkeit der Überwachung sah die Firma zudem durch Vereinbarungen mit den Mitarbeitern abgedeckt.
Dieser Auffassung widersprach das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil (Az. 4 A 12/19). Grundsätzlich stellten die Richter in diesem Fall die Notwendigkeit der Überwachung in Frage, da unter anderem die Art der Datenerhebung für Tourenplanungen ungeeignet sei und eine Mitarbeiterkoordination per Handy erfolgen könne. Zudem wurde die Einwilligungserklärung wegen unklarer Formulierungen kritisiert.
Grundsätzlich müssten Betriebe für eine Erhebung von GPS-Ortungsdaten von Firmenautos nachvollziehbare Gründe gegenüber der Datenschutzbehörde angeben können. Darüber hinaus müssten die Einverständniserklärungen der Mitarbeiter der gültigen Rechtslage entsprechen, welche die Mitarbeiter zudem nachträglich widerrufen könnten. (SP-X)