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"Faire Fahrzeugbewertung": Jetzt auch für E-Autos zu haben

11.08.2022 14:01 Uhr | Lesezeit: 2 min
"Faire Fahrzeugbewertung": Jetzt auch für E-Autos zu haben
Schäden werden genau dokumentiert.
© Foto: VMF

Der Verband VMF hat zudem die Bewertungskriterien und Fotos der Kataloge aktualisiert.

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Die Rückgabe eines Leasingfahrzeuges kann für Fuhrparkmanger teuer werden. Der VMF bietet deshalb seit über 20 Jahren mit dem Qualitätssiegel "Die Faire Fahrzeugbewertung – VMF“ Planungssicherheit: Die Bewertungs- und Berechnungskriterien am Ende der Laufzeit werden bereits bei Abschluss des Leasingvertrages transparent aufgelistet.

Dieser Branchenstandard für Pkw und Transporter wurde komplett überarbeitet und umfasst ab sofort auch das Thema Elektromobilität. Zudem wurden die Bewertungskriterien und Fotos aktualisiert und das Layout der Kataloge für Pkw und Transporter an den neuen VMF-Auftritt angepasst.

Der Vorteil der Kataloge: Die Berechnungsgrundlage der Schäden, die während der Laufzeit am Fahrzeug entstehen können, ist bereits vor Beginn des Leasingzeitraums durch feste Kriterien transparent geregelt. Am Ende wird dann ein Gutachten auf Basis dieser Kriterien erstellt und der mögliche Schadenbetrag ermittelt. Sicherheitsrelevante Schäden werden voll und Gebrauchsspuren, die über eine normale Nutzung hinaus gehen, häufig nur anteilig berechnet. Schäden, die der normalen Laufleistung entsprechen, sind komplett kostenfrei.

VMF: Schadensfall zu Beginn geregelt

Die Fahrzeugbewertung wird weiter standardisiert und laut VMF noch transparenter, wodurch sich für Fuhrparkverantwortliche Kostenplanungsvorteile ergeben. Die für das Verfahren zertifizierten Mitglieder des VMF werden jährlich von TÜV oder DEKRA auf Einhaltung der Abläufe überprüft.

"Die Anwendung der Bedingungen muss mit dem teilnehmenden Leasinggeber vereinbart werden und kann nur im Full-Service-Leasing und Fuhrparkmanagement genutzt werden", sagt Frank Hägele, Vorsitzender des VMF. Bestehende Verträge behalten ihre Gültigkeit und werden entsprechend der alten Standards begutachtet beziehungsweise abgerechnet. Eine vorzeitige Umstellung von Bestandskundenverträgen auf die neuen Kriterien ist aber in gegenseitiger schriftlicher Absprache möglich.

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