_ Wird ein Fahrzeugbrand bei einem abgestellten Pkw durch einen technischen Defekt ausgelöst, ist der Brand "bei dem Betrieb des Kfz" entstanden. Der Halter haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden, der einem Dritten durch den Brand entsteht. Für die Zurechnung dieser Betriebsgefahr ist es gleichgültig, auf welche Weise die Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs die Selbstentzündung verursacht haben. Dies gilt selbst dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Marderbiss die Fahrzeugelektronik zuvor beschädigt hatte.
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2015, Az. 9 W 3/15, zfs 2015, 678
- Ausgabe 01/2016 Seite 51 (125.9 KB, PDF)