_ Der Hersteller eines Dieselfahrzeuges mit manipulierter Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens ("Schummelsoftware") haftet dem Käufer nur dann auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages, wenn sich dieser auf einen Garantievertrag über die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs berufen kann. Dabei begründet einschlägige Werbung noch kein Garantieangebot.
LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.12.2016,
Az. 1 O 2084/15 (249), NZV 2017, 189
- Ausgabe 08/2017 Seite 62 (92.0 KB, PDF)