_ Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB a. F. getretene neue § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus. Als Beschaffenheit einer Kaufsache sind nun alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften (auch ihre Beziehungen zur Umwelt), die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung - also den Preis - haben. Das bestehen der Herstellergarantie ist so ein Beschaffenheitsmerkmal im Sinne von § 434BGB, sodass das Fehlen bereits einen Sachmangel begründet.
BGH, Entscheidung vom 15.6.2016, Az. VIII ZR 134/15, zfs 2016, 566
- Ausgabe 12/2016 Seite 86 (204.1 KB, PDF)