_ Art. 45 des EU-Vertrages zum freien Personenverkehr ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die einen dort wohnhaften Arbeitnehmer dazu verpflichtet, in diesem Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug zuzulassen, das in seinem Eigentum steht, jedoch bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und dazu bestimmt ist, hauptsächlich in letzterem genutzt zu werden.
Der Sinn dieser Entscheidung wird deutlich, wenn man sich den vor Gericht verhandelten Sachverhalt vor Augen führt: Ein italienscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz sowohl in Belgien wie auch in Italien pendelt zwischen diesen beide Ländern. Das Beispiel könnte auch mit deutschem und belgischem Wohnsitz erfolgen. Er hat zwei Fahrzeuge, eines zugelassen in Belgien, das andere in Italien. Nun begab er sich mit seinem überwiegend in Italien genutzten italienischen Fahrzeug auf den Weg nach Deutschland, um eine Person dort abzuholen und danach in Belgien ein Seminar zu besuchen. Am Ende sollte das Fahrzeug wieder nach Italien gebracht werden.
Mit Urteil des Tribunal de police de Bruxelles wurde der Betroffene zunächst zu einer Geldbuße verurteilt, weil er unter Verstoß gegen die belgischen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 20.7.2001 in Belgien ein nicht zugelassenes Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße in Betrieb genommen habe. Fazit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes: Es ist die garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigt, wenn Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, denen eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft ein Firmenfahrzeug überlässt, verpflichtet sind, diese (auch) im ersten Mitgliedstaat zuzulassen.
EuGH; Entscheidung vom 31.5.2017, Az. C-420/15, DAR 2018, 14
- Ausgabe 03/2018 Seite 68 (222.9 KB, PDF)