Die wichtigste Grundaussage gleich zu Beginn: Das Leasingfahrzeug muss bei der Rückgabe nicht makellos sein. Es ist ein Gebrauchsgegenstand, der nicht dem Zustand eines Neufahrzeugs entsprechen muss. Übliche Benutzungsspuren und Mängel, die auf üblichem Verschleiß beruhen, müssen vom Leasingnehmer nicht ausgeglichen werden.
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Auch bei Überschreiten der Grenze üblicher Gebrauchs- und Verschleißmängel muss der Leasingnehmer in der Regel keine Reparaturkosten übernehmen. Er hat nur den entstandenen Minderwert zu erstatten. Maßstab für die Bestimmung einer übermäßigen Abnutzung ist ein dem Alter und der Fahrleistung des Fahrzeugs üblicherweise entsprechender Zustand. So klar diese Grundsätze zu sein scheinen, so groß ist das dahinter verborgene Streitpotenzial.
Was sind noch übliche Gebrauchsspuren? Was ist noch normaler Verschleiß? Und was ist ein dem Alter und der Kilometerleistung entsprechender Fahrzeugzustand? Fast jeder Leasinggeber hat hierzu seine eigenen Prozesse und Grundsätze entwickelt. Daher sollte der Fuhrparkleiter unbedingt bereits bei Abschluss des Leasingvertrags auch an die Abwicklung am Ende denken. Fast alle Anbieter arbeiten mit vermeintlich klar definierten Prozessen. So gibt es zur Beurteilung des Fahrzeugzustands und der Bemessung restwertmindernder Gebrauchsschäden meist vom jeweiligen Leasinggeber festgelegte Kriterien beziehungsweise "Schadenkataloge".
- Ausgabe 11-12/2023 Seite 080 (554.7 KB, PDF)
Leasing-Rückläufer: Katalog vom VMF
Der Verband markenunabhängiger Mobilitäts- und Fuhrparkmanagementgesellschaften (VMF) hat dazu den Kriterienkatalog "Die faire Fahrzeugbewertung VMF" herausgegeben, der deutlich macht, dass der günstigste Leasingvertrag am Anfang nicht auch immer der günstigste am Ende ist. Allerdings greifen bei Weitem nicht alle Anbieter darauf zurück. So orientiert sich etwa VW-Leasing an einem eigenen Katalog. Wieder andere Leasingeber verwenden einen vom Tüv-Nord zertifizierten internationalen Standard.
Die am häufigsten akzeptierten Schäden an Rückläufern sind nach wie vor Lackabschürfungen an Türgriffen und Türen sowie Waschstraßenkratzer und kleine Kratzer an der Oberfläche. Dagegen sind die häufigsten nicht akzeptierten Schäden Lackschäden, die eine Lackierung erfordern, und starke Abschürfungen an Alufelgen.
Bei der Bemessung wird allerdings oft auch auf die Nutzung der jeweiligen Fahrzeugart geschaut. So ist die Definition von Gebrauchsschäden bei Transportern eine andere als bei Pkw. Mittelklasse- und Oberklassefahrzeuge haben meist höhere Laufleistungen, was sich in der Art und Weise der Gebrauchsschäden widerspiegelt. Kleinstwagen werden oft auf Kurzstrecken und von wechselnden Fahrern genutzt. Diese Beispiele zeigen, dass bei vielen Anbietern die (vermutete) Art der Fahrzeugbeanspruchung in die Kalkulation mit einbezogen wird.
Ebenfalls unterschiedlich behandelt wird die Frage, ob übermäßige Gebrauchsschäden wertabhängig oder voll berechnet werden. Als Faustregel mag hier gelten, dass alles, was komplett ersetzt werden muss, auch voll berechnet wird.
Leasing-Rückläufer oft mit Gutachten
In den Kriterien-Katalogen finden sich Auflistungen von akzeptierten Mindestprofiltiefen, verschiedene Größen von Beulen und Dellen nach Millimetern, Kratzern und Deformationen an Stoßfängern bis hin zur Verschmutzung des Innenraums.
Bei der Fahrzeugrückgabe nach dem Leasing wird vom Autohaus ein Rückgabeprotokoll und häufig ein Fahrzeuggutachten (oft von Tüv oder Dekra) erstellt, in dem etwaige Minderwerte festgehalten werden. Dies ist insoweit das beste und objektivste Verfahren zur Feststellung etwaiger Schäden. Wie unterschiedlich diese vom Leasinggeber bewertet werden, zeigen die obigen Ausführungen.
Die AGB für Kraftfahrzeug-Leasingverträge sowohl für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nutzung als auch für Geschäftsfahrzeuge enthalten zudem oft für die Rückgabe des Fahrzeugs eine "Zustandsklausel" mit folgendem Inhalt:
"Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden." . "Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt. Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Schadenersatz nicht einigen, wird der Schadenersatz auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt."
Überwiegend wird in der Rechtsprechung die Wirksamkeit der Klausel jedoch mangels hinreichender Transparenz verneint. Das Kriterium eines "dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustands" ist schlicht nicht objektivierbar. Der Leasingeber trägt die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug nicht in einem der üblichen Abnutzung entsprechenden Zustand zurückgegeben wurde.
Die Rechtsprechung hierzu ist häufig widersprüchlich, bisweilen sogar kurios. "Leichte Beulen an drei Türen und Seitenteilen können typische Gebrauchsspuren für ein in dichtem Verkehr und bei knappem Verkehrsraum genutztes Fahrzeug" sein (vgl. LG München, DAR 1998, 19).