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Tempoverstoß bei Notfällen: Auch bei Lebensgefahr ist der Rettungswagen erste Wahl

12.04.2021 13:29 Uhr
Auch im Notfall ist Rasen nicht erlaubt. Besser ruft man einen Rettungswagen.
© Foto: Marcel Kusch / dpa / picture alliance

Zu schnelles Autofahren wird nur in absoluten Notfällen nicht geahndet. Selbst Lebensgefahr rechtfertigt nicht unbedingt die Tempo-Tour ins Krankenhaus.

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Bei einem medizinischen Notfall kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung straffrei bleiben. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zieht dabei aber enge Grenzen, wie der Ehemann einer schwangeren Frau nun erfahren musste.

Der Mediziner war auf dem Weg in den Kreißsaal außerorts mit 40 km/h zu viel geblitzt worden. Gegen das verhängte Bußgeld legte er Einspruch ein und verwies auf den lebensbedrohlichen Zustand seiner Frau. Ein Krankenwagen wäre seiner Einschätzung nach nicht schnell genug gewesen.

Die Richter sahen allerdings keine Notstandslage, bei der von der Ahndung eines Tempoverstoßes abzusehen gewesen wäre. Das Argument, der Krankenwagen brauche viel länger als das Privatauto, überzeugte das Gericht nicht. Ein Rettungswagen hätte aufgrund seiner Sonderrechte durchaus schnell vor Ort sein können. Zudem wäre in diesem Fall die Versorgung der Frau auch während der Fahrt gewährleistet. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass ein Tempoverstoß bei Privatfahrten nur in absoluten Ausnahmefällen hinnehmbar sei (Az.: Az. 2 RBs 13/21). (SP-X)

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