Gibt ein Auto-Waschanlagenbetreiber keine Scheibenwischer-Schutzhüllen aus, haftet er für Schäden am Fahrzeug. Laut einem Urteil des Landgerichts Hannover verletzt er durch den Verzicht auf die Hülle seine Verkehrssicherungspflicht.
In dem verhandelten Fall war in einer Waschanlage die Heckscheibe eines Autos zu Bruch gegangen. Der Betreiber vermutete einen Vorschaden als Ursache und verweigerte die Zahlung der Reparatur. Ein vom Landgericht bestellter Gutachter stellte jedoch fest, dass der Glasbruch vom Fehlen einer Scheibenwischerabdeckung herrührt. Die Bürsten hätten den ungeschützten Scheibenwischer angehoben, woraufhin sich Borsten in ihm verfangen und ihn anschließend abgerissen hätten. Dabei sei die Heckklappe erheblich verformt worden, so dass schließlich die Scheibe gesprungen sei.
Das Gericht wies die Haftung daher dem Waschanlagenbetreiber zu. Dieser hätte eine Hülle ausgeben müssen, allein schon weil die Schutzfolie branchenüblich und bekannt sei (Az.: 10 S 17/12). (sp-x)