Für Autobahnen besteht im Winter eine besondere Verkehrssicherungspflicht. Das berichtet die Fachzeitschrift "NVwZ-Rechtsprechungsreport" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Danach muss ein Autofahrer zwar mit Frostaufbrüchen auf der Fahrbahn rechnen, aber gleichwohl darauf vertrauen dürfen, dass es zu keinen erheblichen Vertiefungen und Asphaltabplatzungen kommt. Das Gericht verurteilte das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung von Schadenersatz wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Ein Autofahrer hatte geklagt, weil sich auf der Bundesautobahn A62 (Pirmasens-Nonnweiler) ein großes Stück Asphalt gelöst und von einem vorausfahrenden Wagen auf sein Fahrzeug geschleudert worden war. Dadurch entstand an seinem Wagen ein Sachschaden in Höhe von etwa 5.000 Euro. Das OLG teilte die Auffassung des Klägers, das Land hätte den Zustand der Straße so nicht hinnehmen dürfen. Insbesondere reichten allgemeine Hinweise auf "Straßenschäden" nicht aus, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Ebenso wenig reiche eine provisorische Ausbesserung, da damit die Gefahrenquelle nicht beseitigt werde. (dpa) Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen: 12 U 1255/07
Recht: Urteil: Autobahnen mit erhöhter Verkehrssicherungspflicht
