Der Kauf eines Autos über ein Online-Auktionshaus ist selbst dann nicht sittenwidrig, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Fahrzeugwert und Gebot besteht. Das musste nun der Besitzer eines VW Passat erfahren, der eine Versteigerung vorzeitig abgebrochen hatte, um das Fahrzeug zu einem höheren Preis anderweitig zu verkaufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihn nun zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.
Der Verkäufer hatte sein Auto bei Ebay eingestellt und als Mindestgebot "1 Euro" angegeben. Wenig später wollte er sein Angebot zurückziehen. Doch da hatte bereits ein Bieter den Mindestpreis geboten. Per E-Mail teilte ihm der Verkäufer mit, das Fahrzeug schon außerhalb der Auktion verkauft zu haben. Das wollte der Mann nicht gelten lassen und klagte auf Schadenersatz, weil seiner Ansicht nach ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war.
Der Verkäufer wandte darauf ein, der Kaufvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Er betonte dabei das Missverhältnis zwischen dem Wert des Versteigerungsobjekts und dem Maximalgebot. Allein daraus sei aber nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters zu schließen, so die Richter. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während der Verkäufer die Chance wahrnehme, einen für ihn vorteilhaften Preis auf dem Wege des Überbietens zu erzielen.
Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von einem Euro verkauft worden sei, beruhe auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Mindestgebots eingegangen sei, heißt es im Urteil. Der Schadenersatz entspricht wie in der Vorinstanz festgelegt der Differenz zwischen Angebot und dem Fahrzeugwert von 5.250 Euro, also 5.249 Euro. Das ist mehr als die 4.200 Euro, die der Verkäufer für seinen Wagen außerhalb der Online-Plattform erzielt haben will.
BGH, Urteil vom 12. November 2014, Akz.: VIII ZR 42/14